Einziehung: Erfordernis der Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände im Urteilstenor
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Einfuhr und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, nimmt aber Klarstellungen im Tenor vor: die rechtliche Bezeichnung des Schuldspruchs genügt ohne Zusatz ‚unerlaubt‘ und konkrete Einziehungsgegenstände sind im Tenor präzise zu benennen. Rückverweisung ist entbehrlich, wenn die Urteilsgründe die Individualisierung ermöglichen und das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO den Tenor berichtigen kann.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Tenor zu Schuldspruch und Einziehung vom Revisionsgericht präzisiert
Abstrakte Rechtssätze
Der Schuldspruch im Urteilstenor hat sich auf die rechtliche Bezeichnung der Tat zu beschränken; Zusatzbezeichnungen wie ‚unerlaubt‘ oder die Nennung des konkreten Betäubungsmittels sind grundsätzlich entbehrlich.
Die Anordnung der Einziehung setzt voraus, dass die einzuziehenden Gegenstände im Urteilstenor so genau bezeichnet sind, dass für Beteiligte und Vollstreckungsorgane aus dem Tenor selbst zweifelsfrei erkennbar ist, welche Objekte betroffen sind.
Verweise auf ein Sicherstellungs- oder Asservatenverzeichnis genügen für die erforderliche Kennzeichnung der Einziehungsgegenstände im Tenor nicht.
Ergeben sich die zur Individualisierung nötigen Angaben aus den Urteilsgründen (z.B. Verweis auf in Augenschein genommene Lichtbilder), kann das Revisionsgericht die Tenorberichtigung nach § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen; eine Zurückverweisung ist dann nicht erforderlich.
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 22. Oktober 2024, Az: 5/34 KLs 14/24
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Oktober 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass klargestellt wird
a) der Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,
b) der Ausspruch über die Einziehung von Tatmitteln dahin, dass als Reiseunterlagen ein Gepäckabschnitt ( ), zwei Gepäck-Tags ( und ), ein Ticketabschnitt ( ) und ein Boarding-Pass ( ) eingezogen sind.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Kokain) in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Kokain)“ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat stellt lediglich den Tenor der angefochtenen Entscheidung – dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend – teilweise klar. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„I. Schuldspruch
Des Zusatzes ‚unerlaubt‘ im Urteilstenor bedarf es nicht. Es versteht sich von selbst, dass es sich bei Straftaten nach dem BtMG um einen ‚unerlaubten‘ Umgang mit BtM handelt, weil das Handeln im Rahmen einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG auf Grund der gegebenen Verwaltungsakzessorietät die Strafbarkeit ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2022 – 3 StR 340/22, m.w.N.; Patzak/Fabricius/Patzak, 11. Aufl. 2024, BtMG § 29, Rn. 19 m.w.N.). Die zusätzliche Bezeichnung des jeweiligen Betäubungsmittels – hier Kokain – im Urteilstenor ist ebenfalls entbehrlich, da sich der Schuldspruch auf die rechtliche Bezeichnung der Tat zu beschränken hat (vgl. BeckOK-StPO/Eschelbach, 54. Ed. 1.1.2025, StPO § 260 Rn. 22 m.w.N.).
II. Einziehungsentscheidung
Die Einziehungsentscheidung bedarf einer Änderung, soweit die Kammer unter lit. b) die Einziehung der ‚sichergestellten Reiseunterlagen‘ angeordnet und dabei auf laufende Nummern des Sicherstellungsverzeichnisses vom 18. März 2024 verwiesen hat […]. Einzuziehende Gegenstände müssen in der Urteilsformel so genau bezeichnet werden, dass für alle Beteiligten und die Vollstreckungsorgane aus dem Tenor selbst zweifelsfrei erkennbar ist, welche Objekte der Einziehung unterworfen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 - 3 StR 477/22, Rn. 5 m.w.N.). Bezugnahmen auf ein Asservatenverzeichnis oder ein Sicherstellungsprotokoll genügen dabei nicht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2021 - 4 StR 351/21, Rn. 7 m.w.N.). Vorliegend hat die Kammer zwar auch mit Blick auf die weiteren der Einziehung unterliegenden – unter lit. a), c), d) genannten – Gegenstände jeweils auf das Sicherstellungsverzeichnis vom 18. März 2024 verwiesen. Insoweit sind die Gegenstände selbst aber hinreichend konkret bezeichnet worden. Demgegenüber lässt sich der unter lit. b) getroffenen Bezeichnung (‚sichergestellte Reiseunterlagen‘) alleine nicht entnehmen, um welche Anzahl und welche Unterlagen genau es sich handeln soll.
Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es jedoch nicht, wenn sich die erforderlichen Angaben aus den Urteilsgründen ergeben und das Revisionsgericht entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidung selbst treffen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 5 StR 531/16, Rn. 3 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. So hat die Kammer hinsichtlich der sichergestellten Reiseunterlagen, die im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und verlesen wurden, auf die entsprechenden Lichtbilder in der Akte […] gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen […]. Damit ist eine Individualisierung der betreffenden Reiseunterlagen möglich, sodass die erforderliche Kennzeichnung der Einziehungsgegenstände – wie beantragt – vom Senat nachgeholt werden kann.“
Dem schließt sich der Senat an.
| Menges | Grube | Zimmermann | |||
| Meyberg | Schmidt |