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BGH·2 StR 101/23·13.04.2023

Revision: fehlende Entscheidung über Unterbringung nach § 64 StGB – Zurückverweisung

StrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungBetäubungsmittelstrafrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen besonders schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Haft verurteilt. Der BGH hob das Urteil insoweit auf, als das Landgericht keine Entscheidung über eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) getroffen hat. Bei erheblichem Alkohol‑ und Drogenkonsum und einem möglichen Zusammenhang mit der Tat ist diese Frage zu prüfen. Die Sache wird unter Hinzuziehung von Sachverständigen an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision bleibt ohne Erfolg.

Ausgang: Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung mangels Entscheidung über §64 StGB und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer; sonstige Rügen verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) kommt in Betracht, wenn aus den Feststellungen ein Hang zu erheblichem Rauschmittelkonsum und ein symptomatischer Zusammenhang zwischen diesem Hang und der Tat naheliegt.

2

Unterlassen das Gericht eine sich aufdrängende Entscheidung über §64 StGB, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des §64 StGB sind Gewohnheitskonsum, frühere Entgiftungsmaßnahmen und frühere BtM‑Verurteilungen als relevante Umstände zu berücksichtigen.

4

Die Entscheidung über die Anordnung nach §64 StGB ist auch dann überprüfbar, wenn nur der Angeklagte Revision einlegt und er die Frage nicht vom Angriffsumfang ausgenommen hat.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 64 StGB§ 246a StPO§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 25. November 2022, Az: 117 KLs 18/22

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. November 2022, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

2. Demgegenüber hält das Erkenntnis der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand, soweit eine Entscheidung über eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

4

a) Die Prüfung, ob diese Maßregel anzuordnen ist, drängte sich angesichts der Urteilsfeststellungen auf. Danach hatte der Angeklagte vor der verfahrensgegenständlichen Tat in erheblichem Ausmaß Alkohol konsumiert. Eine gut zweieinhalb Stunden nach der Tat entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,04 ‰. Er stand zudem unter der Wirkung von Kokain, Tilidin und THC. Seine trotz der Mischintoxikation nicht erheblich beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit hat die Strafkammer mit seiner Alkoholgewöhnung und seinem Leistungsvermögen während der Tat begründet. Seinen Alkoholkonsum empfindet er selbst als „problematisch“, weswegen er sich in der Vergangenheit bereits einer Entgiftung unterzog, in deren Folge er jedoch den übermäßigen Alkoholkonsum wieder aufnahm. Zudem konsumiert er regelmäßig Drogen, insbesondere Kokain. Er ist mehrfach wegen Verbrechen bzw. Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz verurteilt.

5

b) Angesichts dieser Feststellungen hätte sich das Landgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Unterbringung des jungen Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. März 2021 ‒ 2 StR 388/20, juris Rn. 3 f.; vom 30. März 2022 ‒ 2 StR 11/22; BGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 ‒ 4 StR 248/16, juris Rn. 33 ff.). Sie legen das Bestehen eines Hangs im Sinne des § 64 Satz 1 StGB ebenso nahe wie dasjenige eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen einem Hang zum übermäßigen Konsum von Rauschmitteln und der Anlasstat. Das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 64 StGB ist ebenfalls nicht auszuschließen.

6

c) Die Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bedarf daher − mit sachverständiger Unterstützung (§ 246a StPO) − neuer Verhandlung und Entscheidung. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Landgericht nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 1992 – 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362).

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