Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung im Haftbefehlseröffnungsverfahren: Anforderungen an die Darlegung eines gestörten Vertrauensverhältnisses
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte beantragt im Haftbefehlseröffnungsverfahren die Entpflichtung seines Pflichtverteidigers und die Bestellung eines neuen Verteidigers. Zentral ist, ob das Vertrauensverhältnis so nachhaltig erschüttert ist, dass eine ordnungsgemäße Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist. Der BGH hob die Bestellung auf, weil die vorgetragenen Schreiben des Beschuldigten unter den Verfahrensumständen als ausreichend substantiiert anzusehen sind. Bei kurzer Auswahlzeit dürfen dabei die Darlegungsanforderungen nicht überspannt werden.
Ausgang: Antrag auf Aufhebung der Bestellung des Pflichtverteidigers aus wichtigem Grund stattgegeben und neuer Pflichtverteidiger beigeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung der Bestellung eines Pflichtverteidigers außerhalb des Regelungsbereichs des § 143 StPO ist aus wichtigem Grund zulässig, wenn der Zweck der Pflichtverteidigung ernsthaft gefährdet ist.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Beschuldigtem und Verteidiger endgültig und nachhaltig erschüttert ist und deshalb zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht mehr sachgerecht geführt werden kann.
Die Beurteilung richtet sich nach der Sicht eines verständigen Beschuldigten; eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses ist vom Beschuldigten oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen.
Sind dem Beschuldigten wegen der Verfahrensumstände nur sehr eingeschränkte Überlegungszeiten für die Auswahl eines Verteidigers eingeräumt worden, sind die Anforderungen an die Darlegung eines gestörten Vertrauensverhältnisses entsprechend milder auszugestalten.
Tenor
In dem ErmittlungsverfahrengegenAhmed K.
wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129b Abs. 1 Satz 2, 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 StGB
Auf Antrag des Beschuldigten und nach Anhörung des Generalbundesanwalts wird
Herr RechtsanwaltSebastian S.St. Straße …… B.
als Pflichtverteidiger des Beschuldigten
entpflichtet.
Als neuer Pflichtverteidiger wird dem Beschuldigten
Herr RechtsanwaltMutlu G.O…straße …… Bo.
bestellt.
Gründe
Die Aufhebung der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist außerhalb des Regelungsbereichs des § 143 StPO aus wichtigem Grund zulässig, wenn der Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet ist (vgl. BVerfG, NStZ 2002, 99, 100 m.w.N.). Ein die Aufhebung der Bestellung rechtfertigender wichtiger Grund liegt unter anderem dann vor, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Pflichtverteidiger und Beschuldigtem endgültig und nachhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht mehr sachgerecht geführt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2005 - 4 StR 506/04, NStZ-RR 2005, 240; Urteil vom 26. August 1993 - 4 StR 364/93, BGHSt 39, 310, 314 ff). Maßstab hierfür ist die Sicht eines verständigen Beschuldigten. Die nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses ist vom Beschuldigten oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 1 StR 649/07, NStZ 2008, 418; vom 18. Dezember 1997 - 1 StR 483/97, NStZ 1998, 311; Urteil vom 26. August 1993 - 4 StR 364/93 aaO). In Fällen, in denen - wie hier - das Anhörungsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO zwar eingehalten wurde, dem Beschuldigten aber wegen der Gegebenheiten des Verfahrens zur Haftbefehlseröffnung eine nur sehr eingeschränkte Überlegungszeit für die Auswahl eines Verteidigers eingeräumt werden konnte, dürfen die Anforderungen an die Darlegung eines gestörten Vertrauensverhältnisses allerdings nicht überspannt werden.
Von diesem Maßstab ausgehend liegen die Voraussetzungen für einen Wechsel des Pflichtverteidigers vor. Die Ausführungen in den Schreiben des Beschuldigten vom 16. und 19. April 2012 lassen - zumal unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich das Strafverfahren gegen den Beschuldigten noch in einem sehr früheren Verfahrensstadium befindet, - den Schluss zu, dass das für eine sachgerechte Verteidigung erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und Rechtsanwalt S. nicht mehr besteht. Bei dieser Bewertung kommt es auf die Frage, ob die verschiedenen vom Beschuldigten erhobenen Behauptungen tatsächlich zutreffen, nicht maßgeblich an.
Die Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers Rechtsanwalt S. ist daher aufzuheben. Gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4, § 141 Abs. 4, § 142 Abs. 1 StPO wird Rechtsanwalt G. dem Beschuldigten als neuer Pflichtverteidiger beigeordnet.
| Bender | |
| Richter am Bundesgerichtshof |