Mehrfacher Wechsel des Pflichtverteidigers bei fehlender Äußerung des Beschuldigten
KI-Zusammenfassung
Der Antrag des Wahlverteidigers, ihn statt des bisherigen Pflichtverteidigers zu bestellen, wurde abgelehnt. Zentrale Frage war, ob ein weiterer Verteidigerwechsel ohne ausdrücklichen Willen des Beschuldigten gerechtfertigt ist. Das Gericht lehnte den Wechsel mangels Äußerung des Beschuldigten und fehlender sonstiger Gründe ab und bestimmte zugleich einen Termin zur mündlichen Verhandlung mit Vorführung.
Ausgang: Antrag auf Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers abgelehnt mangels Äußerung des Beschuldigten und sonstiger Rechtfertigungsgründe
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers kann abgelehnt werden, wenn der Beschuldigte sich nicht dazu äußert, ob er den Wechsel wünscht.
Die Ablösung eines Pflichtverteidigers setzt erkennbar gewichtige Gründe oder eine vom Beschuldigten bekundete Wunschentscheidung voraus; das bloße Ersuchen eines anderen Rechtsanwalts genügt nicht.
Wenn dem Beschuldigten bereits zuvor ein von ihm gewünschter Wechsel des Pflichtverteidigers ermöglicht wurde, spricht dies gegen die Genehmigung weiterer Wechsel ohne neue, entscheidungserhebliche Gründe.
Das Gericht ist befugt, Termine zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und die Vorführung des Beschuldigten anzuordnen, um das Verfahren fortzuführen.
Tenor
1. Termin zur mündlichen Verhandlung für den Beschuldigten Alican T. wird auf Antrag seines Pflichtverteidigers, Herrn Rechtsanwalt Alexander F., vom 17. März 2010, bestimmt auf
Mittwoch, den 31. März 2010, 10.00 Uhr
Bundesgerichtshof, 76133 Karlsruhe Herrenstraße 45a,
Westgebäude, Zimmer 406.
Zu diesem Termin ist der Beschuldigte vorzuführen.
2. Der Antrag des Wahlverteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt W., ihn statt Rechtsanwalt F. zum Pflichtverteidiger zu bestellen, wird abgelehnt.
Der Beschuldigte hat sich in seiner Befragung zu diesem Antrag nicht dazu geäußert, ob es seinem Wunsch entspricht, Rechtsanwalt F. als seinen Pflichtverteidiger abzulösen. Auch ansonsten sind keine Gründe ersichtlich, die einen solchen Austausch rechtfertigen könnten, zumal das Gericht dem Beschuldigten bereits einen von ihm gewünschten Wechsel des Pflichtverteidigers ermöglicht hat (vgl. auch Nr. 2 g der gemeinsamen Empfehlung der Strafverteidigervereinigungen StV 2010, 109, 110).
3. Abschriften von 1. und 2. an:
...
4. Ablichtung von 1. der Verfügung an:
...
5. Mit Anlagen
an den
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
....
zur Kenntnis und mit der Bitte, die Vorführung des Beschuldigten zu veranlassen.
6. Wv. zum Termin
Dr. Mutzbauer
Richter am Bundesgerichtshof