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BGH·2 ARs 99/25·12.03.2025

Übertragung der Untersuchung an Landgericht Frankfurt wegen Verhandlungsunfähigkeit

StrafrechtStrafprozessrechtZuständigkeit/VerfahrensübertragungSonstig

KI-Zusammenfassung

Der BGH überträgt nach § 12 Abs. 2 StPO die Untersuchung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main. Zentrales Problem war, ob wegen erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen des Angeklagten eine Verlegung des Verfahrens geboten ist. Das amtsärztliche Gutachten ergab Verhandlungsunfähigkeit bzw. nur 60–90 Minuten Teilnahmefähigkeit; eine Anreise zum bisherigen Gericht in Bonn (ca.175 km) ist unzumutbar, am Wohnort dagegen zumutbar.

Ausgang: Übertragung der Untersuchung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main gemäß § 12 Abs. 2 StPO wegen Unzumutbarkeit der Teilnahme am bisherigen Gerichtsstand

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung nach § 12 Abs. 2 StPO ist geboten, wenn nach § 8 Abs. 1 StPO aus tatsächlichen Gründen die Durchführung der Hauptverhandlung am bisherigen Gerichtsstand unzumutbar ist.

2

Ein amtsärztliches Gutachten, das erhebliche gesundheitliche Einschränkungen der Verhandlungsfähigkeit feststellt, kann die Voraussetzung für eine Verfahrenverlegung begründen.

3

Bei der Entscheidung über eine Übertragung sind die Zumutbarkeit der Anreise zum bisherigen Gericht und die Möglichkeit der Teilnahme am Gericht des Wohnorts zu berücksichtigen.

4

Die Übertragung ist anzuordnen, wenn sie die Durchführbarkeit der Hauptverhandlung sicherstellt und dem Gesundheitszustand des Angeklagten Rechnung trägt.

Relevante Normen
§ 12 Abs. 2 StPO§ 8 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem

Landgericht Frankfurt am Main

übertragen.

Gründe

1

Die Übertragung der Sache gemäß § 8 Abs. 1 StPO an das für den Wohnort des Angeklagten zuständige Landgericht Frankfurt am Main ist zweckmäßig und geboten. Nach dem Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt Frankfurt am Main besteht aus amtsärztlicher Sicht aufgrund mehrerer schwerwiegender Erkrankungen eine Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten am bisherigen Gerichtsstand. Der Angeklagte ist nur in der Lage, über einen Zeitraum von maximal 60 bis 90 Minuten einer Gerichtsverhandlung zu folgen. Eine Anreise zu Hauptverhandlungsterminen zum bisher zuständigen Landgericht Bonn, welches etwa 175 km vom Wohnort des Angeklagten entfernt liegt, ist ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Hingegen ist es ihm zumutbar, an einer Gerichtsverhandlung am Gerichtsstand seines Wohnorts, mithin dem Landgericht Frankfurt am Main, teilzunehmen.

MengesZengSchmidt
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