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BGH·2 ARs 99/24·30.07.2024

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss verworfen – keine Gehörsverletzung dargelegt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss vom 3. April 2024. Das Gericht verwirft die Rüge als unzulässig, weil keine substantiierten Darlegungen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgelegt wurden. Die Einlegung eines offensichtlich unstatthaften Rechtsmittels begründet kein Recht auf Akteneinsicht; Prozesskostenhilfe kam nicht in Betracht. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben nicht beantwortet werden.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss als unzulässig verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass die ihm zustehende Möglichkeit zur Äußerung in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde.

2

Die Einlegung eines offensichtlich unstatthaften Rechtsmittels begründet keinen Anspruch auf Akteneinsicht.

3

Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig bzw. aussichtslos ist und damit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

4

Wird ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen, kann das Gericht dem Unterlegenen die Kosten des Verfahrens auferlegen.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 3. April 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat. Die Einlegung eines offensichtlich unstatthaften Rechtsmittels berechtigt nicht zur Akteneinsicht. Auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe kam nicht in Betracht.

2

Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

MengesHerold
Schmidt