Schwere Brandstiftung bei einem einheitlichen, teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken genutzten Gebäude
KI-Zusammenfassung
Der BGH (2. Senate) schließt sich der Auffassung des anfragenden 4. Strafsenats an und gibt von einer früheren eigenen Stellungnahme aus 2007 nicht mehr die Auffassung. Streitgegenstand ist die Bewertung der Qualifikationstatbestände der Brandstiftung bei einem baulich einheitlichen Gebäude mit gemischter Nutzung. Der Senat folgt damit einer abweichenden Rechtsauffassung anderer Senate und nimmt damit eine Fortentwicklung der Rechtsprechung vor.
Ausgang: Senat schließt sich der Auffassung des 4. Strafsenats an und hält an der früheren Entscheidung von 2007 nicht mehr fest
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beurteilung, ob ein Gebäude im Sinne der qualifizierenden Brandstiftungsnormen vorliegt, sind die tatsächliche Nutzung und die bauliche Einheitlichkeit der Anlage maßgeblich zu berücksichtigen.
Bei gemischt genutzten, jedoch baulich einheitlichen Objekten kann die vorhandene Wohnnutzung für die Annahme einer auf den Schutz von Wohnbereichen gerichteten Qualifikation ausreichend sein.
Der Bundesgerichtshof kann frühere eigene Entscheidungen aufgeben und sich der Auffassung eines anderen Senats anschließen, wenn diese überzeugender ist.
Eine zuvor geäußerte Rechtsprechungsmeinung verliert ihre tragende Wirkung, wenn der Senat ausdrücklich erklärt, von ihr nicht festzuhalten.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 15. Februar 2011, Az: 4 StR 659/10, Beschluss
Tenor
Der Senat tritt der Ansicht des anfragenden 4. Strafsenats bei (vgl. Beschluss des Senats vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, NJW 2011, 1091). An der im Beschluss vom 19. Juli 2007 - 2 StR 266/07 - geäußerten Rechtsauffassung wird nicht festgehalten.
Fischer Appl Schmitt
Krehl Ott