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BGH·2 ARs 9/20·15.07.2020

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Fristbeginn der Strafverfolgungsverjährung

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KI-Zusammenfassung

Der BGH schließt sich der Rechtsansicht des 1. Strafsenats an und gibt seine entgegenstehende Rechtsprechung auf. Streitpunkt ist der Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist nach §78 Abs.3 Nr.4 StGB bei Unterlassungsdelikten nach §266a StGB. Der Senat hält den Fälligkeitszeitpunkt (§23 SGB IV) für maßgeblich, da die Anknüpfung an das Erlöschen der Beitragspflicht zu einer unangemessen langen Gesamtverjährung führt.

Ausgang: Senat schließt sich der Rechtsansicht des 1. Strafsenats an und gibt eigene entgegenstehende Rechtsprechung auf; Beginn der Verjährung ist am Fälligkeitszeitpunkt zu orientieren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Unterlassungsdelikten nach §266a StGB beginnt die Verjährung der Strafverfolgung grundsätzlich mit dem Fälligkeitszeitpunkt der zugrundeliegenden Beitragspflicht.

2

Die Anknüpfung des Beginns der Verjährungsfrist an das Erlöschen der Beitragspflicht, das erst mit Eintritt der dreißigjährigen Verjährung nach §25 Abs.1 Satz2 SGB IV eintreten kann, führt zu einer unangemessen langen Gesamtverjährungsdauer und widerspricht dem Zweck der Verjährungsvorschriften.

3

Die Struktur des Tatbestands als Fälligkeitsdelikt rechtfertigt die Bestimmung des Verjährungsbeginns nach dem Fälligkeitszeitpunkt im Sinne des §23 SGB IV.

4

Eine ergänzende Auslegung des §78a StGB, wonach die Verjährung im Allgemeinen mit Abschluss des tatbestandsmäßigen Verhaltens und bei Erfolgsdelikten mit Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges beginnt, kann die Anknüpfung an die Fälligkeit bestätigen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs 3 Nr 4 StGB§ 266a Abs 1 StGB§ 266a Abs 2 Nr 2 StGB§ 23 SGB 4§ 25 Abs 1 S 2 SGB 4§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB

Vorinstanzen

nachgehend BGH, 1. September 2020, Az: 1 StR 58/19, Beschluss

Tenor

Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 1. Strafsenats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.

Gründe

1

Die Anknüpfung des Beginns der gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünfjährigen Frist für die Verjährung der Strafverfolgung von Unterlassungsdelikten nach § 266a Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 StGB an den Zeitpunkt des Erlöschens der Beitragspflicht (Senatsbeschluss vom 27. September 1991 - 2 StR 315/91) führt in Fällen, in denen diese Pflicht erst mit Eintritt der dreißigjährigen Verjährung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV entfällt, zu einer unangemessen langen „Gesamtverjährungsdauer“. Diese Dauer widerspricht dem Zweck der verjährungsrechtlichen Vorschriften.

2

Jedenfalls die Struktur der Tatbestände als „Fälligkeitsdelikte“ rechtfertigt die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an den Fälligkeitszeitpunkt im Sinne von § 23 SGB IV. Es kann auch zu erwägen sein, ob sich dies aufgrund einer Auslegung des § 78a StGB ergibt, nach der die Verjährung im Allgemeinen gemäß § 78a Satz 1 StGB mit Abschluss des tatbestandsmäßigen Verhaltens, bei Erfolgsdelikten aufgrund von § 78a Satz 2 StGB mit Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges beginnt (vgl. Asholt, Verjährung im Strafrecht. Zu den theoretischen, historischen und dogmatischen Grundlagen des Verhältnisses von Bestrafung und Zeit in §§ 78 ff. StGB, 2016, S. 545 ff.; Bachmann, JR 2020, 370 ff.; LK/Greger/Weingarten, StGB, 13. Aufl., § 78a Rn. 2).

Franke Krehl Eschelbach RiBGH Meyberg isturlaubsbedingt an derUnterschrift verhindert. Zeng Franke