Verfahrensverbindung: Zusammenführung zweier Strafsachen beim Amtsgericht Kassel
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaften in Kassel und Karlsruhe hatten getrennte Anklagen gegen denselben Angeklagten erhoben; Karlsruhe legte die dort anhängige Sache zur Verbindung dem Amtsgericht Kassel vor, das diese ablehnte. Der Generalbundesanwalt wandte sich an den BGH, der als gemeinsames oberes Gericht nach §13 Abs.2 S.2 StPO zuständig ist. Der Senat ordnete die Verbindung der beiden Verfahren beim Amtsgericht Kassel an, da ein Sachzusammenhang (§3 StPO) besteht und die Verbindung zur Bildung einer Gesamtstrafe (§§53,54 StGB) sowie zur Vermeidung weiterer Verfahren (§460 StPO) zweckmäßig ist.
Ausgang: Antrag auf Verfahrensverbindung zweier Strafverfahren bei dem Amtsgericht Kassel stattgegeben; Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof ist nach §13 Abs.2 Satz 2 StPO zuständig, wenn Verfahrensverbindungen zwischen Amtsgerichten verschiedener Oberlandesgerichtsbezirke zu entscheiden sind.
Eine Verfahrensverbindung ist gegeben, wenn zwischen den Verfahren ein Sachzusammenhang im Sinne des §3 StPO besteht, insbesondere bei Verfahren gegen denselben Angeklagten.
Die Verbindung mehrerer Strafverfahren ist zweckmäßig, wenn dadurch die Bildung einer Gesamtstrafe nach §§53, 54 StGB erleichtert und ein nachträgliches Verfahren nach §460 StPO vermieden wird.
Bei der Zweckmäßigkeitsabwägung können organisatorische Erwägungen (z. B. Vermeidung von Verlegungen des Angeklagten und Verringerung des Zeugenaufwands) und die Zustimmung der beteiligten Staatsanwaltschaften erhebliches Gewicht haben; es kann ausreichend sein, dass die Staatsanwaltschaft des Übernahmegerichts ihre Zustimmung erklärt.
Tenor
Die bei dem Amtsgericht Karlsruhe – 16 Ds 970 Js 22741/22 und bei dem Amtsgericht Kassel – 244 Ds 3660 Js 43922/21 rechtshängigen Strafverfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung bei dem Amtsgericht Kassel verbunden.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Kassel hat mit Anklageschrift vom 30. März 2022 gegen den Angeklagten wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und anderer tateinheitlich begangener Straftaten Anklage zum Amtsgericht – Strafrichter – Kassel erhoben. Die Anklage ist unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Nachdem der Angeklagte der Hauptverhandlung am 11. November 2022 unentschuldigt ferngeblieben ist, hat das Amtsgericht am selben Tag einen – bislang nicht vollstreckten – Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO erlassen.
Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hat mit Anklageschrift vom 11. Oktober 2022 gegen den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und anderer Straftaten Anklage zum Amtsgericht – Strafrichter – Karlsruhe erhoben, die durch Beschluss vom 21. Dezember 2022 mit abweichender rechtlicher Würdigung zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist. Der Eröffnungsbeschluss und die Ladung zu einem auf den 22. Februar 2023 anberaumten Hauptverhandlungstermin konnten dem Angeklagten nicht zugestellt werden. Sein derzeitiger Aufenthaltsort ist unbekannt.
Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe sowie der Staatsanwaltschaft Kassel hat das Amtsgericht Karlsruhe das bei ihm anhängige Verfahren zum Zwecke der Verfahrensverbindung dem Amtsgericht Kassel vorgelegt. Dieses hat die Verfahrensverbindung durch Beschluss vom 31. Juli 2023 abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hat die Sache daraufhin dem Generalbundesanwalt zur Verfahrensverbindung durch den Bundesgerichtshof vorgelegt.
II.
1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des Amtsgerichts Kassel (Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main) und des Amtsgerichts Karlsruhe (Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe) für die Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
2. Die beiden rechtshängigen Strafverfahren sind zu verbinden; die Verbindung hat beim Amtsgericht Kassel einzutreten. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 21. Dezember 2023 u.a. ausgeführt:
„Die beteiligten Amtsgerichte sind beide örtlich zuständig (§ 7 Abs. 1, § 13 Abs. 1 StPO); eine Vereinbarung im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO ist zwischen ihnen nicht zustande gekommen. Dagegen haben die beteiligten Staatsanwaltschaften die Verfahrensverbindung übereinstimmend beantragt, wobei es ausreicht, dass die Staatsanwaltschaft Kassel jedenfalls ihre Zustimmung zur Verbindung erklärt hat (vgl. BayOLG, Urteil vom 12. Juni 1957 – RevReg. 1 St 198/57, NJW 1957, 1329). Zwischen den beiden Strafsachen besteht ein Sachzusammenhang im Sinne des § 3 StPO, da sie sich gegen denselben Angeklagten richten. Die Verbindung ist auch zweckmäßig, schon damit im Fall der Verurteilung eine Gesamtstrafe gemäß §§ 53, 54 StGB gebildet und ein nachträgliches Verfahren nach § 460 StPO vermieden werden kann. Hinzu kommt, dass es bei zwei parallel geführten Hauptverhandlungen erforderlich sein könnte, den Angeklagten aus der Strafhaft heraus (vgl. Bl. 215) sowohl nach Karlsruhe als auch nach Kassel zu verschuben. Der hierdurch verursachte Organisationsaufwand würde die Nachteile, die sich aus dem längeren Anreiseweg mehrerer Zeugen ergeben könnten, weit überwiegen.
Da das Amtsgericht Kassel als erstes mit einer der beiden Sachen befasst war und bereits einen Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen hat, wird die Verfahrensverbindung bei diesem Gericht beantragt.“
Dem tritt der Senat bei.
| Menges | Zeng | Schmidt | |||
| Krehl | Grube |