Strafvollstreckungssache: Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für eine nachträgliche Entscheidung zur Bewährung
KI-Zusammenfassung
Der BGH hebt den Beschluss des Landgerichts Görlitz auf und entscheidet, dass die Strafvollstreckungskammer des LG Görlitz für den Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Reststrafe zuständig ist. Maßgeblich ist die örtliche Vollstreckung der Freiheitsstrafe zum Zeitpunkt der Entscheidung. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer verdrängt die Befasstheit des Gerichts des ersten Rechtszugs.
Ausgang: Beschluss des Landgerichts aufgehoben; Strafvollstreckungskammer des LG Görlitz als zuständiges Gericht für den Widerruf der Bewährung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Entscheidung über den Widerruf einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe nach § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Freiheitsstrafe zum Zeitpunkt der Entscheidung vollstreckt wird.
Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer tritt auch dann ein, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs bereits zuvor mit der Angelegenheit befasst war; ein Befasstsein des Tatgerichts fixiert die Zuständigkeit nicht.
Mit Eintritt der Rechtskraft und der tatsächlichen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe geht die sachliche Zuständigkeit für nachträgliche Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung kraft Gesetzes auf die zuständige Strafvollstreckungskammer über.
Die Übertragung nach §§ 453, 462a StPO auf eine andere Strafvollstreckungskammer ist nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsverlagerung vorliegen; ansonsten ist der örtliche Vollstreckungsbezirk maßgeblich.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 1. November 2018 wird aufgehoben.
2. Für die Entscheidung über den Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Reststrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Essen vom 4. Januar 2013 (35 KLs-71 Js 529/08-15/12) ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Görlitz zuständig.
Gründe
Der Senat schließt sich dem Antrag des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:
„Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Görlitz vom 1. November 2018, mit dem sie die nachträglichen, sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehenden Entscheidungen gemäß §§ 453, 462a StPO der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Essen übertragen hat, ist aufzuheben. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Görlitz ist für die Entscheidung über den Widerruf der mit Beschluss des Landgerichts Essen vom 4. Januar 2013 zur Bewährung ausgesetzten Reststrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Essen vom 26. Oktober 2012 zuständig.
Wird gegen den Verurteilten Freiheitsstrafe vollstreckt, dann ist für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk zum Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung die Freiheitsstrafe vollstreckt wird. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges schon mit der Entscheidung über den Widerruf befasst war. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer verdrängt stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges; eine Zuständigkeitsfixierung durch Befasstsein des Tatgerichts gibt es insoweit nicht (BGH NStZ-RR 2006, 66; 2007, 94; OLG Bamberg NStZ-RR 2013, 326; Appl in KK/StPO 7. Auflage § 462a Rn. 16/30). So liegt der Fall hier: Die Strafkammer des Landgerichts Essen als Gericht des ersten Rechtszuges – in dieser Sache befand sich der Verurteilte ausschließlich in Untersuchungshaft; am 2. Mai 2012 wurde er aus der Haft entlassen (siehe Blatt 80 Band I BewH; siehe Beschluss des Landgerichts Essen vom 26. November 2018 und Blatt 221 Band II BewH) - war spätestens mit Übersendung der Anklageschrift zum Bewährungsheft (siehe Band I Blatt 153 BewH) mit der Sache befasst. Mit Eintritt der Rechtskraft des weiteren Urteils des Landgerichts Bautzen am 6. Februar 2017 (siehe Band II Blatt 229 BewH) ging die Untersuchungshaft in dortiger Sache (siehe Band II Blatt 232 BewH) allerdings in Strafhaft über, so dass seit diesem Zeitpunkt gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt wurde. Mit Eintritt der Rechtskraft ging damit aber die sachliche Zuständigkeit für die zu treffende Entscheidung und damit auch die Befasstheit kraft Gesetzes (§ 462a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StPO) auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Görlitz über.“
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| Franke | RiBGH Prof. Dr. Krehl ist krankheitsbedingt an der Unterschrift gehindert. | Zeng | |||
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