Verbindung eines rechtshängigen Jugendverfahrens zum Landgericht Freiburg
KI-Zusammenfassung
Der BGH ordnet die Verbindung des beim Amtsgericht Köln rechtshängigen Jugendverfahrens mit dem beim Landgericht Freiburg geführten Jugendverfahren an. Das LG Freiburg hat das Hauptverfahren eröffnet und ist zur Übernahme bereit; die Staatsanwaltschaften stimmten zu. Die Verbindung erfolgt nach § 2 Abs.1 i.V.m. § 3 StPO als sachdienlich zur umfassenden Aufklärung und Aburteilung. Der BGH ist nach § 4 Abs.2 Satz 2 StPO zuständig.
Ausgang: Verbindung des beim Amtsgericht Köln rechtshängigen Jugendverfahrens mit dem beim Landgericht Freiburg geführten Verfahren angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Verfahren können nach § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 StPO verbunden werden, wenn die Verbindung zur umfassenden Aufklärung und sachdienlichen Aburteilung dient.
Die Entscheidung über die Verbindung rechtshängiger Verfahren zwischen Gerichtsbarkeiten fällt dem Bundesgerichtshof zu, wenn § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO die Zuständigkeit begründet.
Die Bereitschaft des aufnehmenden Gerichts und die Zustimmung der beteiligten Staatsanwaltschaften sind bei der Entscheidung über die Übernahme bzw. Verbindung von Verfahren erheblich zu berücksichtigen.
Eine Verbindung rechtshängiger Verfahren ist anzuordnen, wenn sie die zweckmäßige und wirtschaftliche Durchführung des Strafverfahrens fördert und eine einheitliche Verfahrensführung ermöglicht.
Tenor
Das beim Amtsgericht Köln – Jugendrichter als Jugendschutzgericht – rechtshängige Verfahren 1650 Ds 25/23 wird zu dem beim Landgericht Freiburg – Jugendkammer – rechtshängigen Verfahren 15 KLs 31 Js 7804/22 verbunden.
Gründe
Das Landgericht Freiburg – Jugendkammer –, das am 31. Oktober 2023 das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Köln – Jugendrichter – rechtshängige Verfahren zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Freiburg – Zweigstelle Lörrach – hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Köln die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
Das beim Amtsgericht Köln – Jugendrichter – rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Freiburg – Jugendkammer – rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.
| Menges | Zeng | Schmidt | |||
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