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BGH·2 ARs 78/25·07.05.2025

Zuständigkeit der Bewährungsaufsicht: AG Hildesheim für Strafaussetzung zur Bewährung

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtZuständigkeitsstreitigkeitenSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Bonn gab die weiteren nachträglichen Entscheidungen zur Strafaussetzung zur Bewährung an das Amtsgericht Hildesheim ab; Hildesheim lehnte die Übernahme ab. Streitgegenstand war, in welchem Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt habe. Der BGH entschied, dass Hildesheim zuständig ist und die Abgabeentscheidung nach §§ 462a Abs.2, 453 Abs.1 StPO bindend ist. Maßgeblich waren Mitteilungen der Bewährungshilfe und betreuender Stellen.

Ausgang: Zuständigkeitsstreit entschieden: Amtsgericht Hildesheim ist für die weitere Bewährungsaufsicht und nachträglichen Entscheidungen zur Strafaussetzung zur Bewährung zuständig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abgabe nach § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 453 Abs. 1 Satz 1 StPO kann erfolgen, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs Entscheidungen an das Amtsgericht abgibt, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

2

Die Abgabeentscheidung des zunächst zuständigen Gerichts ist grundsätzlich verbindlich; ihre Bindungswirkung entfällt nur bei offenkundiger Willkür der Abgabeentscheidung.

3

Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts eines Verurteilten können zuverlässige Mitteilungen der Bewährungshilfe und anderer betreuender Stellen als taugliche Anhaltspunkte herangezogen werden.

4

Der Bundesgerichtshof entscheidet über Zuständigkeitsstreitigkeiten der Amtsgerichte gemäß § 14 StPO und klärt damit die Zuständigkeit für nachträgliche Entscheidungen zur Strafaussetzung zur Bewährung.

Relevante Normen
§ 462a Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 453 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 14 StPO§ 462a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO§ 453 Abs. 1 Satz 1 StPO

Tenor

Für die weitere Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist das

Amtsgericht Hildesheim

zuständig.

Gründe

1

Die Amtsgerichte Bonn und Hildesheim streiten darüber, welches von ihnen für die weiteren nachträglichen Entscheidungen zuständig ist, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung der vom Amtsgericht Bonn am 1. September 2022 gegen den Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe beziehen.

I.

2

Mit Beschluss vom 7. Oktober 2024 hat das Amtsgericht Bonn die weiteren die Strafaussetzung zur Bewährung betreffenden Entscheidungen gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 453 Abs. 1 Satz 1 StPO an das Amtsgericht Hildesheim mit der Begründung abgegeben, dass der Verurteilte im dortigen Bezirk seinen ständigen Wohnsitz habe. Das Amtsgericht Hildesheim hat die Übernahme mit der Begründung abgelehnt, der Aufenthalt des Verurteilten im Bezirk des Amtsgerichts Hildesheim sei „höchstenfalls sporadisch“; ein dauerhafter Aufenthalt lasse sich nicht verifizieren.

3

Das Amtsgericht Bonn hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits vorgelegt.

II.

4

1. Der Bundesgerichtshof ist nach § 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht der Amtsgerichte Bonn (Bezirk des Oberlandesgerichts Köln) und Hildesheim (Bezirk des Oberlandesgerichts Celle) zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.

5

2. Für die weitere Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist das Amtsgericht Hildesheim zuständig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hildesheim folgt aus § 462a Abs. 2 Satz 2, § 453 Abs. 1 Satz 1 StPO. Demnach kann das Gericht des ersten Rechtszugs die nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Diese Abgabeentscheidung ist gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO grundsätzlich bindend. Eine solche Abgabeentscheidung hat das Amtsgericht Bonn getroffen. Eine willkürliche Abgabe, die die Bindungswirkung entfallen ließe (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Februar 2024 – 2 ARs 176/23 –, juris), liegt schon deshalb nicht vor, weil nach derzeitigem Sachstand im Hinblick auf die Mitteilungen der Bewährungshilfe und der Obdachlosenhilfe davon auszugehen ist, dass der Verurteilte seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Bezirk des Amtsgerichts Hildesheim hat.“

6

Dem schließt sich der Senat an.

MengesZengSchmidt
ApplGrube