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BGH·2 ARs 69/18·13.03.2018

Strafverfahren: Zulässigkeit der Verweisung an das örtlich zuständige Gericht durch das erstinstanzliche Gericht

VerfahrensrechtStrafprozessrechtörtliche ZuständigkeitZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage beim AG Tiergarten; dieses übersandte Akten an die Staatsanwaltschaft mit Bitte um Übernahme an das AG Halle. Der BGH hielt eine Entscheidung nicht für erforderlich und verwies die Sache an das AG Tiergarten zurück. Er stellt klar, dass eine unmittelbare Verweisung durch das Gericht des ersten Rechtszugs rechtlich ausgeschlossen ist und das Gericht sich vielmehr durch Beschluss für unzuständig zu erklären hat.

Ausgang: Bundesgerichtshof gibt die Sache an das Amtsgericht Tiergarten zurück; Entscheidung des BGH nicht veranlasst

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht des ersten Rechtszugs ist nicht befugt, das Verfahren durch Verweisung oder Abgabe unmittelbar an ein örtlich zuständiges Gericht zu übertragen; eine solche Verweisung ist ausgeschlossen.

2

Eine durch das erstinstanzliche Gericht vorgenommene Verweisung bleibt wegen Eingriffs in das Auswahlrecht der Staatsanwaltschaft (§ 7 StPO) und in das Beschwerderecht (§ 210 Abs. 2 StPO) ohne rechtliche Wirkung.

3

Hat das erstinstanzliche Gericht die örtliche Zuständigkeit nicht, hat es sich durch Beschluss für unzuständig zu erklären, damit die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit hat, Anklage vor dem zuständigen Gericht zu erheben.

4

Ist zwischen den beteiligten Gerichten kein Zuständigkeitsstreit gegeben, ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache nicht veranlasst; die Sache kann an die Vorinstanz zurückgegeben werden.

Relevante Normen
§ 7 StPO§ 7ff StPO§ 16 StPO§ 210 Abs 2 StPO§ 270 StPO§ 210 Abs. 2 StPO

Tenor

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht veranlasst. Die Sache wird an das Amtsgericht - Strafrichter - Tiergarten zurückgegeben.

Gründe

I.

1

Die Staatsanwaltschaft Berlin hat bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Tiergarten am 25. September 2017 gegen den Angeschuldigten L. Anklage wegen Verleumdung (276 Js 1244/17) erhoben. Das Amtsgericht Tiergarten hat in einem Vermerk vom 23. November 2017 seine fehlende örtliche Zuständigkeit festgestellt. Für die Verfolgung der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten sei das Amtsgericht Halle zuständig. Mit Verfügung vom 23. November 2017 hat der Strafrichter des Amtsgerichts Tiergarten daher die Akten über die Staatsanwaltschaft Berlin mit der Bitte um Übernahme an das Amtsgericht Halle übersandt.

2

Der Strafrichter des Amtsgerichts Halle hat die Übernahme am 14. Februar 2018 mit der Begründung abgelehnt, dass die Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit durch das Gericht des 1. Rechtszugs nicht möglich sei. Vielmehr habe dieses sich durch Beschluss für unzuständig zu erklären und sodann eine Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft vor dem zuständigen Gericht zu erfolgen.

3

Der Strafrichter des Amtsgerichts Tiergarten hat das Verfahren daraufhin mit Verfügung vom 20. Februar 2018 mit der Bitte um Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

II.

4

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dieser Sache ist nicht veranlasst. Die Sache ist an das Amtsgericht - Strafrichter - Tiergarten zurückzugeben.

5

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Eine Entscheidung durch das gemeinschaftliche obere Gericht ist jedoch nicht veranlasst, da kein Streit über die Zuständigkeit der beteiligten Gerichte vorliegt. Das Amtsgericht Halle hat seine Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren nicht abgelehnt, sondern die Übernahme des Verfahrens rechtsfehlerfrei unter Hinweis darauf abgelehnt, dass das angerufene Amtsgericht Tiergarten als Gericht des ersten Rechtszugs nicht befugt sei, das Verfahren an ein aus seiner Sicht zuständiges Gericht zu verweisen. Die Abgabe oder Verweisung an ein örtlich zuständiges Gericht durch das Gericht des 1. Rechtszugs ist ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 1969 - 2 ARs 201/69 -, BGHSt 23, 79 ff.). Erfolgt sie gleichwohl, bleibt sie wegen des Eingriffs in das Auswahlrecht (§ 7 StPO) und Beschwerderecht (§ 210 Abs. 2 StPO) der Staatsanwaltschaft ohne rechtliche Wirkung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 16 Rn. 5). Das Amtsgericht Tiergarten hat sich daher durch Beschluss für unzuständig zu erklären, um der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit der Anklage vor einem anderen - zuständigen - Gericht einzuräumen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. September 1998 - 2 Ws 376/98 -, NStZ-RR 1999, 16 ff. und Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. August 2012 - 1 Ws 132/12 -, NJW-Spezial 2013, 57 f.).“

SchäferZengSchmidt
ApplGrube