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BGH·2 ARs 67/24·30.07.2024

Anhörungsrüge als unzulässig verworfen mangels Darlegung einer Gehörsverletzung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss; der BGH verwirft diese als unzulässig. Zentrale Frage war, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dargelegt worden ist. Das Gericht stellte fest, dass keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorgetragen wurde. Die Einlegung eines offensichtlich unstatthaften Rechtsmittels begründet keinen Anspruch auf Akteneinsicht; die Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen; Beschwerdeführer trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn der Rügeführende nicht substantiiert darlegt, welche entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht vorliegt.

2

Die Einlegung eines offensichtlich unstatthaften Rechtsmittels begründet keinen Anspruch auf Akteneinsicht.

3

Wird eine Anhörungsrüge als unzulässig verworfen, kann das Gericht dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auferlegen.

4

Ein Senat kann darauf hinweisen, dass weitere Eingaben in derselben Sache nicht mehr beantwortet werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 30. April 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat. Die Einlegung eines offensichtlich unstatthaften Rechtsmittels berechtigt auch nicht zur Akteneinsicht.

2

Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

MengesHerold
Schmidt