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BGH·2 ARs 64/26·26.03.2026

Aufhebung des Abgabebeschlusses nach §42 Abs.3 JGG — Zuständigkeit bei Jugendschöffengericht Magdeburg

StrafrechtJugendstrafrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Magdeburg gab eine Jugendstrafsache wegen mutmaßlichem Wohnsitzwechsel des Angeklagten an das AG Wetzlar ab. Der BGH entscheidet als gemeinsames oberes Gericht nach §42 Abs.3 Satz 2 JGG und hebt den Abgabebeschluss auf. Die Abgabe war unzureichend begründet und aus verfahrensökonomischen Gründen unzweckmäßig; Magdeburg bleibt zuständig.

Ausgang: Abgabebeschluss des Amtsgerichts Magdeburg aufgehoben; Zuständigkeit beim Jugendschöffengericht Magdeburg belassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Zuständigkeitsstreit nach §42 Abs.3 Satz 2 JGG entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht, wenn die beteiligten Amtsgerichte unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken angehören.

2

Ein Abgabebeschluss nach §42 Abs.3 JGG unterliegt pflichtgemäßem Ermessen und bedarf einer sachlichen Begründung, die die Abwägung von Für und Wider dokumentiert.

3

Der bloße Hinweis auf einen Wohnsitzwechsel des Beschuldigten genügt nicht als Begründung für eine Abgabe; er nennt lediglich die Eröffnung des Ermessens, ersetzt aber keine Auseinandersetzung mit der Zweckmäßigkeit.

4

Eine Abgabe ist unzweckmäßig, wenn das abgegebene Gericht bereits über Eröffnung und Termine entschieden hat und somit mit der Sache vertraut ist bzw. die Belastung des Angeklagten durch Teilnahme an der Verhandlung als zumutbar anzusehen ist.

Relevante Normen
§ 42 Abs. 3 Satz 1 JGG§ 42 Abs. 3 Satz 2 JGG

Tenor

1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts ‒ Jugendschöffengericht ‒ Magdeburg vom 14. Januar 2025 wird aufgehoben.

2. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiter zuständig.

Gründe

1

Die Jugendschöffengerichte der Amtsgerichte Magdeburg und Wetzlar streiten um die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung in einer Jugendstrafsache.

I.

2

Die Staatsanwaltschaft Magdeburg hat mit Anklageschrift vom 9. Juli 2024 gegen den Angeklagten wegen schweren Raubes und anderer Straftaten Anklage vor dem Amtsgericht Magdeburg – Jugendschöffengericht – erhoben. Das Amtsgericht Magdeburg hat die Anklage mit Beschluss vom 26. September 2024 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Zum Hauptverhandlungstermin am 14. Januar 2025 ist der ordnungsgemäß geladene Angeklagte nicht erschienen. Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe hat mitgeteilt, dass der Angeklagte sich seit mindestens Mitte 2024 bei seiner Mutter in W. aufhalte, woraufhin das Amtsgericht Magdeburg mit Beschluss vom 14. Januar 2025 die Hauptverhandlung ausgesetzt und das Verfahren mit dem Hinweis auf den Wohnsitzwechsel gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG an das Amtsgericht Wetzlar abgegeben hat. Das Amtsgericht Wetzlar hat mit Beschluss vom 4. September 2025 endgültig die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und die Sache mit richterlicher Verfügung vom 13. Februar 2026 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

3

1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des Amtsgerichts Magdeburg (Bezirk des Oberlandesgerichts Naumburg) und des Amtsgerichts Wetzlar (Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main) für die Entscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zuständig.

4

2. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 14. Januar 2025 ist aus mehreren Gründen aufzuheben. Für die Verhandlung und Entscheidung ist weiterhin das Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Magdeburg zuständig.

5

Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift vom 6. März 2025 unter anderem ausgeführt:

„[…] Der Abgabebeschluss lässt bereits nicht erkennen, ob sich das Jugendschöffengericht bewusst gewesen ist, dass eine Abgabeentscheidung gemäß § 42 Abs. 3 JGG im pflichtgemäßen Ermessen steht und deshalb einer sachlichen Begründung bedarf (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 26. Februar 2025 – 2 ARs 446/25 [richtig: 446/24] – und [vom] 3. Dezember 2025 – 2 ARs 390/25). Der bloße Hinweis auf den Wohnsitzwechsel des Angeklagten war insoweit nicht ausreichend, denn er benennt nur die Voraussetzung, unter der das richterliche Ermessen eröffnet ist, ersetzt jedoch keine Auseinandersetzung mit dem Für und Wider einer Abgabe.

Im Übrigen ist eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG hier auch unzweckmäßig, denn sie ist aus verfahrensökonomischer Sicht nicht vertretbar. Das Jugendschöffengericht hat bereits über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden […], einen Termin zur Hauptverhandlung bestimmt […], in dem der Angeklagte nicht erschienen war […], und ist daher mit dieser Sache vertraut. Darüber hinaus hat eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Magdeburg soweit ersichtlich nur für den (inzwischen) volljährigen Angeklagten einen erhöhten Reiseaufwand zur Folge, der ihm ohne Weiteres zugemutet werden kann (vgl. nur Senat, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 2 ARs 446/24).“

6

Dem tritt der Senat bei.

MengesGrubeZimmermann
ZengSchmidt