Örtliche Zuständigkeit in Jugendstrafsachen: Abgabe des Jugendstrafverfahrens an das Gericht des Aufenthaltsorts des Heranwachsenden; Ausnahme
KI-Zusammenfassung
Der BGH hob den Abgabebeschluss des Amtsgerichts Borken auf und stellte fest, dass dieses Gericht weiterhin für Untersuchung und Entscheidung zuständig ist. Streitgegenstand war die Frage der Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG an das Gericht des Aufenthaltsorts des Heranwachsenden. Der Senat führt aus, dass eine Abgabe nur bei Zweckmäßigkeit zur Vermeidung erheblicher Verfahrenserschwernisse in Betracht kommt und im konkreten Fall nicht gegeben ist, weil Borken bereits umfangreiche Ermittlungen durchgeführt sowie Anklagen und Verfahrensverbindungen vorbereitet hatte. Eine nur unerhebliche Verringerung des Reiseaufwands für Zeugen rechtfertigt keinen Zuständigkeitswechsel.
Ausgang: Der Antrag auf Aufhebung des Abgabebeschlusses wurde stattgegeben; Amtsgericht Borken bleibt zuständig.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abgabe des Jugendstrafverfahrens nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt nur in Betracht, wenn sie zur Vermeidung erheblicher Verfahrenserschwernisse zweckmäßig ist.
Der Grundsatz, dass Heranwachsende vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht zu verantworten sind, kann gebrochen werden, wenn überwiegende Verfahrensgründe dies erfordern.
Dass das ursprüngliche Gericht bereits Ermittlungen geführt, Anklage erhoben und über Verfahrensverbindungen bzw. die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden hat, spricht gegen eine Abgabe des Verfahrens.
Eine lediglich unerhebliche Verringerung des Reiseaufwands für in den Anklagen genannte Zeugen rechtfertigt allein keinen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit.
Tenor
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Borken vom 15. Dezember 2020 wird aufgehoben.
Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiter zuständig.
Gründe
Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits der in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken gelegenen Amtsgerichten Borken (OLG-Bezirk Hamm) und des Amtsgerichts Korbach (OLG-Bezirk Frankfurt) berufen.
Der Jugendrichter des Amtsgerichts Borken ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Eine Abgabe des Verfahrens gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt nur in Betracht, wenn sie zweckmäßig ist. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
„Zwar sollen sich Heranwachsende grundsätzlich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten, das regelmäßig über die größere Sachnähe verfügt. Dieser Grundsatz kann aber zur Vermeidung erheblicher Verfahrenserschwernisse durchbrochen werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16.04.2003 - 2 ARs 96/03, BeckRS 2003, 4252; und vom 11.02.2014 - 2 ARs 424/13, BeckRS 2014, 5756). Dies ist hier geboten. Die Justizangehörigen in Borken sind bereits mit dem Verfahren betraut: Der dortige Jugendstaatsanwalt hat die Ermittlungen geführt und jeweils Anklage erhoben; der Jugendrichter am Amtsgericht Borken hat über die Verfahrensverbindung und die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden. In diesem Zusammenhang weist das Amtsgericht Korbach auch zutreffend darauf hin, dass der Jugendrichter am Amtsgericht Borken durch sein Telefonat im Zwischenverfahren, in dem er mit dem Angeklagten D. Q. die Tatvorwürfe erörtert hat, eigene Ermittlungen durchgeführt hat. Demgegenüber müsste sich die Jugendrichterin am Amtsgericht Korbach erst in der Sache einarbeiten, was angesichts des umfangreichen Tatvorwurfs der zuerst erhobenen Anklage (planmäßige Nichtentrichtung von Vermittlungsgebühren für 1037 Aufträge unter Verwendung von 14 Scheinfirmen über einen Zeitraum von gut 15 Monaten) mit einem erheblichen Aufwand verbunden wäre. Um eine sachdienliche Teilnahme an der Hauptverhandlung zu gewährleisten, wäre der dortige Sitzungsstaatsanwalt wohl ebenfalls auf eine Übersendung der Ermittlungsakten zur Einarbeitung in den Sachverhalt angewiesen. Dieser Erschwernis stünde keine kompensierende Verfahrenserleichterung gegenüber. Durch einen Zuständigkeitswechsel würde sich der Reiseaufwand für die in den Anklagen benannten Zeugen nur unerheblich verringern.“
Dem tritt der Senat bei.
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