Jugendgerichtsverfahren: Abgabe an das nach Wohnsitzwechsel des Angeklagten zuständige Gericht
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte verlegte seinen Wohnsitz nach Erhebung der Anklage von Darmstadt nach Nürnberg. Das Amtsgericht Darmstadt gab das Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Nürnberg ab. Die Abgabe wurde als zulässig erachtet und wegen der Involvierung der Jugendgerichtshilfe am neuen Wohnort als zweckmäßig bestätigt. Der Wohnsitz der Zeugen im bisherigen Bezirk hat nur untergeordnete Bedeutung.
Ausgang: Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Nürnberg gemäß § 42 Abs. 3 JGG als zulässig und zweckmäßig stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Abgabe eines Jugendgerichtsverfahrens nach § 42 Abs. 3 JGG ist zulässig, wenn der Angeklagte seinen Wohnsitz nach Erhebung der Anklage in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt hat.
Bei der Entscheidung über eine Abgabe ist die Einbeziehung der Jugendgerichtshilfe des neuen Wohnsitzes ein sachlich relevantes Kriterium, das die Abgabe zweckmäßig machen kann.
Die bloße Tatsache, dass Zeugen im bisherigen Gerichtsbezirk leben, steht der Abgabe grundsätzlich nicht entgegen und ist von untergeordneter Bedeutung gegenüber dem neuen Wohnsitz des Angeklagten.
Eine Abgabe ist auch dann zu bejahen, wenn die Verfahrensdurchführung am neuen Wohnort insgesamt praktikabler erscheint und dadurch die sachgerechte Beteiligung örtlicher öffentlichen Stellen (z. B. Jugendgerichtshilfe) gefördert wird.
Tenor
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Nürnberg zuständig.
Gründe
Die Abgabe durch das Amtsgericht Darmstadt gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist zulässig, weil der Angeklagte seinen Wohnsitz Anfang September 2009 und damit nach der Erhebung der Anklage nach Nürnberg verlegt hat (vgl. BGHSt 13, 209, 217). Sie ist auch im Hinblick auf die am Verfahren zu beteiligende Jugendgerichtshilfe des neuen Wohnortes zweckmäßig (vgl. BGH StraFo 2007, 162). Demgegenüber kommt hier dem Umstand, dass Zeugen in Hessen wohnhaft sind, nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2007 - 2 ARs 547/06).
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