BGH: Aufhebung des Abgabebeschlusses – Göttingen bleibt zuständig für Sicherungsverwahrung
KI-Zusammenfassung
Der BGH entscheidet über einen Zuständigkeitskonflikt der Strafvollstreckungskammern Göttingen und Osnabrück zur Überprüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach § 67e StGB. Das Landgericht Göttingen hatte nach Verlegung des Untergebrachten an die Osnabrücker Kammer abgegeben. Der BGH hebt diesen Abgabebeschluss auf und hält Göttingen für zuständig, weil es bereits durch Auftrag eines externen Gutachtens und Anberaumung eines Anhörungstermins im Sinne des § 462a StPO befasst war. Eine Verweisung entfaltet keine Bindungswirkung, wenn sie offensichtlich grob fehlerhaft ist.
Ausgang: Abgabebeschluss des Landgerichts Göttingen aufgehoben; Göttinger Strafvollstreckungskammer bleibt für die Fortdauerprüfung der Sicherungsverwahrung zuständig.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung bleibt die Strafvollstreckungskammer grundsätzlich zuständig, die bereits vor Verlegung des Untergebrachten mit der Sache im Sinne des § 462a Abs. 1 StPO befasst war.
Ein Befasstsein der Strafvollstreckungskammer im Sinne des § 462a Abs. 1 StPO liegt bereits vor, wenn sie ein externes Sachverständigengutachten in Auftrag gibt und einen Anhörungstermin ansetzt.
Ein Verweisungs- oder Abgabebeschluss entfaltet keine Bindungswirkung für das angerufene Gericht, wenn die Verweisung offensichtlich grob fehlerhaft oder willkürlich ist, insbesondere wenn eine örtliche Zuständigkeit des bezeichneten Gerichts unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommt.
Das abgebende Gericht kann die Bindungswirkung nicht dadurch retten, dass es nachträglich erklärt, die Verweisung sei nach seiner Auffassung nicht willkürlich gewesen.
Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht zur Entscheidung negativer Kompetenzkonflikte zwischen Strafvollstreckungskammern gemäß § 14 StPO berufen.
Tenor
1. Der Abgabebeschluss des Landgerichts Göttingen – Strafvollstreckungskammer – vom 9. Oktober 2025 wird aufgehoben.
2. Dieses Gericht ist für die Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung weiter zuständig.
Gründe
Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Göttingen und Osnabrück streiten über die Zuständigkeit für die Überprüfung einer angeordneten Sicherungsverwahrung gemäß § 67e StGB.
1. Der Verurteilte war am 27. November 2025 zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung untergebracht. Die Prüfungsfrist gemäß § 67e Abs. 2 StGB wird am 7. April 2026 ablaufen.
Das Landgericht Göttingen hat mit Beschluss vom 30. Juli 2025 die Einholung des Gutachtens eines externen Sachverständigen zur Überprüfung der weiteren Unterbringung beschlossen, am 19. August 2025 ein entsprechendes Gutachten in Auftrag gegeben und zugleich Termin zur Anhörung des Verurteilten und des Sachverständigen auf den 2. März 2026 anberaumt. Der Verurteilte, der sich zuvor in der Justizvollzugsanstalt Rosdorf (Bezirk des Landgerichts Göttingen) befunden hatte, ist am 18. September 2025 dauerhaft in die Justizvollzugsanstalt Meppen (Bezirk des Landgerichts Osnabrück) verlegt worden. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2025 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen die weiteren nach § 67d Abs. 2 StGB, §§ 454, 463 Abs. 3 StPO zu treffenden Entscheidungen gemäß § 462a Abs. 1 StPO an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück abgegeben, zugleich mit Verfügung des Vorsitzenden den für den 2. März 2026 anberaumten Anhörungstermin aufgehoben und dem Sachverständigen mitgeteilt, der Gutachtenauftrag habe sich erledigt.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück lehnt eine Übernahme ab.
2. Zuständig für die Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
„[…] Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht der Landgerichte Göttingen (Bezirk des Oberlandesgerichts Braunschweig) und Osnabrück (Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg) gemäß § 14 StPO zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts berufen.
[…] Für die Überprüfung der Sicherungsverwahrung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen zuständig.
Grundsätzlich gilt, sofern eine – wie hier – örtlich und sachlich zuständige Strafvollstreckungskammer vor Verlegung eines Untergebrachten mit einer Sache bereits im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO befasst war, [dass] diese zuständig bleibt, bis sie die konkrete Sachfrage abschließend entschieden hat. Ein Befasstsein liegt bereits dann vor, wenn eine Straf[vollstreckungs]kammer im Rahmen einer Überprüfung nach § 67e Abs. 1 StGB ein externes Gutachten in Auftrag gibt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. September 2012 – 2 ARs 327/12; KK-StPO/Appl, 9. Aufl. 2023, StPO § 462a Rn. 18). Gemessen an diesen Anforderungen war die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen bereits durch die Beauftragung des Sachverständigengutachtens begründet. Zu diesem – für ein Befasstsein bereits ausreichenden – Umstand kommt zudem hinzu, dass die Strafvollstreckungskammer zugleich einen Anhörungstermin für den 2. März 2026 anberaumt hatte.
Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Göttingen entfaltet keine Bindungswirkung für das Landgericht Osnabrück. Zwar ist grundsätzlich ein solcher Beschluss für das darin bestimmte Gericht nach § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend, selbst wenn dieser fehlerhaft ist (vgl. Senat, Beschluss vom 12. August 2020 – 2 ARs 147/20). Eine Bindungswirkung tritt jedoch ausnahmsweise dann nicht ein, wenn die Verweisungsentscheidung willkürlich erscheint, namentlich, wenn eine örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, an die der Rechtsstreit verwiesen worden ist, unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommt oder die Verweisung sonst inhaltlich grob und offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. Senat, Beschluss vom 4. September 2018 – 2 ARs 151/18).
Gemessen hieran erweist sich der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Göttingen als offensichtlich fehlerhaft. Für eine Bindungswirkung streitet zwar, dass sich der Verurteilte seit dem 18. September 2025 dauerhaft in der Justizvollzugsanstalt Meppen, mithin im Bezirk des Landgerichts Osnabrück, befindet und daher eine dortige Zuständigkeit begründet wäre. Das Landgericht Göttingen verkennt allerdings insofern, dass die (nachträglich) zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg (OLG Bamberg, Beschluss vom 23. Mai 2012 – 1 Ws 309/12) Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 4. September 2012 – 2 ARs 327/12 – war und es gerade nicht zuständigkeitsbegründend auf den Zeitpunkt des Eingangs des beauftragten Sachverständigengutachtens ankommt. Das Landgericht Göttingen hat offensichtlich fehlerhaft die Anforderungen des eigenen Befasstseins im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO überspannt. Der Strafvollstreckungskammer hätte sich bei Beschlussfassung am 9. Oktober 2025, der zeitgleichen Mitteilung an den Sachverständigen, dass sich der Gutachtenauftrag erledigt habe, und der Aufhebung des Anhörungstermins aufdrängen müssen, dass sie sich bereits mit der Überprüfung nach § 67e Abs. 1 StGB befasst und bereits Anordnungen diesbezüglich getroffen hatte. Da es sich hierbei um eine offensichtlich inhaltlich unvertretbare Verweisung handelt, liegt eine grobe und offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Verweisungsbeschlusses vor. Darüber hinaus liegt die Bewertung, ob die Abgabeentscheidung willkürlich ist, nicht im Prüfungsmaßstab der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen. Diese hat [dementgegen] mit Verfügung vom 18. November 2025 die Bewertung getroffen, dass ‚eine willkürliche Entscheidung nach hiesiger Auffassung nicht vorliegt.‘ Es versteht sich von selbst, dass das abgebende Gericht seine Entscheidung nicht mit Erfolg darauf stützen kann, dass diese nach seiner Auffassung nicht willkürlich ist. Vor diesem Hintergrund hat die Bindungswirkung der Verweisungsentscheidung ausnahmsweise zu entfallen.“
Dem schließt sich der Senat an.
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