Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte wandte sich mit einer als Gegenvorstellung bezeichneten Eingabe als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) gegen einen Senatsbeschluss vom 19. März 2014. Zu prüfen war, ob entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde. Der Senat verneint dies und weist den Antrag zurück, da kein Gehörsverstoß vorliegt. Auch die in der Gegenvorstellung vorgebrachten Ausführungen wären nicht entscheidungserheblich gewesen.
Ausgang: Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen Senatsbeschluss als unbegründet abgewiesen; keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Eine als Gegenvorstellung bezeichnete Eingabe ist als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO auszulegen, soweit sie sich gegen einen gerichtlichen Beschluss richtet.
Ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO ist zurückzuweisen, wenn das Gericht kein entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat.
Bei der Prüfung einer behaupteten Gehörsverletzung sind auch nachträglich erhobene Ausführungen in einer Gegenvorstellung zu berücksichtigen; fehlt entscheidungserhebliches Vorbringen, liegt keine Gehörsverletzung vor.
Beschwerden gegen Beschlüsse, die nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, werden vom Senat als unzulässig verworfen und sind entsprechend zu behandeln.
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den Senatsbeschluss vom 19. März 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der als „Gegenvorstellung" bzw. „Gegenerklärung" bezeichnete Antrag des Verurteilten ist als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) gegen den Beschluss des Senats vom 19. März 2014 auszulegen, mit dem die Beschwerde des Angeklagten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Juni 2012 als unzulässig verworfen wurden, weil diese Beschlüsse nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verurteilten in dem als „Gegenvorstellung" bezeichneten Schreiben.
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