Zuständigkeitsbestimmung im Jugendstrafverfahren wegen Betruges: Örtliche Zuständigkeit aus verfahrensökonomischer Sicht
KI-Zusammenfassung
Die Amtsgerichte Bad Hersfeld und Hamm stritten um die örtliche Zuständigkeit in einer umfangreichen Jugendstrafsache. Bad Hersfeld hatte das Verfahren abgegeben mit Hinweis auf Wohnsitzwechsel des Angeklagten; Hamm lehnte die Übernahme ab und legte die Entscheidung dem BGH vor. Der BGH hebt den Abgabebeschluss auf und entscheidet verfahrensökonomisch, dass Bad Hersfeld weiterhin zuständig ist, da es bereits substantiell in die Sache eingearbeitet ist und Zeugen im Bezirk ansässig sind.
Ausgang: Abgabebeschluss des Amtsgerichts aufgehoben; Amtsgericht Bad Hersfeld bleibt aus verfahrensökonomischen Gründen zuständig
Abstrakte Rechtssätze
Ist ein Zuständigkeitsstreit nach § 42 Abs. 3 JGG zwischen Amtsgerichten zu entscheiden, ist der Bundesgerichtshof als gemeinschaftliches oberes Gericht zuständig, die Abgabeentscheidung zu überprüfen.
Die Abgabe eines Verfahrens nach § 42 Abs. 3 JGG ist unter Verfahrensökonomie zu prüfen; eine Abgabe ist zu versagen oder aufzuheben, wenn das abgebende Gericht bereits substantiell in die Sache eingearbeitet ist und eine Übernahme zu unverhältnismäßigen Verzögerungen oder Mehraufwand führen würde.
§ 42 JGG bezweckt aus erzieherischen Gründen räumliche und personelle Nähe des entscheidenden Gerichts; seine Anwendung ist bei mittlerweile erwachsenen Beschuldigten nicht ohne Weiteres geboten.
Bei der Abwägung der Zuständigkeit sind das Ausmaß der bisherigen Verfahrensbeteiligung des Gerichts, die Erkennbarkeit von Erkenntnissen über den Beschuldigten im Übernehmerbezirk, die Aussageorte der Zeugen und die zu erwartende Verfahrensverzögerung maßgebliche Kriterien.
Tenor
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts ‒ Jugendschöffengericht ‒ Bad Hersfeld vom 2. Oktober 2024 wird aufgehoben.
2. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiter zuständig.
Gründe
Die Jugendschöffengerichte der Amtsgerichte Bad Hersfeld und Hamm streiten um die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung in einer umfangreichen Jugendstrafsache.
I.
Das Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Bad Hersfeld hat gegen den Angeklagten erhobene Anklagen verbunden, sie zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet; über die Anklage vom 11. März 2020 hat es noch nicht entschieden. Nachdem der Angeklagte am 1. März 2020 nach Algerien ausgereist ist, hat das Amtsgericht Bad Hersfeld das Verfahren nach § 205 StPO eingestellt. Seit dem 10. März 2023 ist der Angeklagte in Hamm melderechtlich erfasst. Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat mit Beschluss vom 2. Oktober 2024 das Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Hamm mit der Begründung abgegeben, der Angeklagte habe inzwischen seinen Wohnsitz in Hamm. Das Amtsgericht Hamm hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und die Sache mit Beschluss vom 13. November 2024 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des Amtsgerichts Bad Hersfeld (Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main) und des Amtsgerichts Hamm (Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm) für die Entscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zuständig.
2. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 2. Oktober 2024 ist aus mehreren Gründen aufzuheben. Für die Verhandlung und Entscheidung ist weiterhin das Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Bad Hersfeld zuständig.
Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift vom 17. Dezember 2024 ausgeführt:
„§ 42 JGG bezweckt aus erzieherischen Gründen eine räumliche und personelle Nähe des entscheidenden Gerichts (vgl. MüKo-JGG/Höffler, 1. Aufl., § 42 Rn. 4 mwN) und gilt daher nicht für Erwachsene wie den mittlerweile 22 Jahre alten Angeklagten. Im Übrigen gibt es keine Anzeichen dafür, dass der Angeklagte im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Hamm bereits jugendrichterlich in Erscheinung getreten ist oder dort unabhängig davon Erkenntnisse über ihn vorliegen. Die im richterlichen Ermessen stehende Abgabe (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2023 – 2 ARs 460/23 –, juris Rn. 6) wäre im vorliegenden Fall zudem aus verfahrensökonomischer Sicht nicht vertretbar. Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat mit Ausnahme der Anklage vom 11. März 2020 über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden und ist damit bereits in die ersichtlich komplexe und umfangreiche Sache eingearbeitet, während sich das Amtsgericht Hamm zunächst noch einarbeiten müsste, was mit Sicherheit zu einer weiteren, nicht hinnehmbaren Verzögerung des Verfahrens führen würde. Außerdem wohnen etliche Zeugen im Bezirk des Amtsgerichts Bad Hersfeld oder in dessen Nähe.“
Dem tritt der Senat bei.
| Menges | Grube | Lutz | |||
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