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BGH·2 ARs 470/17·25.10.2017

Gerichtsstand bei einer Geldwäsche im Ausland

StrafrechtAllgemeines StrafrechtGeldwäscherechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft Aachen ermittelt gegen einen Beschuldigten wegen leichtfertiger Geldwäsche (§261 Abs.2 Nr.1 StGB) im Zusammenhang mit Überweisungen aus Deutschland in die Türkei. Entscheidungsfrage war, ob §261 Abs.2 Nr.1 StGB einen inländischen Erfolgsort begründet. Der Senat stellte fest, dass es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt ohne inländischen Erfolgsort handelt; Tatort ist der Ort des Handelns. Die Sache wurde gemäß §13a StPO an das Landgericht/Amtsgericht Aachen übertragen.

Ausgang: Untersuchung und Entscheidung gemäß §13a StPO an das Landgericht/Amtsgericht Aachen übertragen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist als abstraktes Gefährdungsdelikt nicht mit einem inländischen Erfolgsort im Sinne des § 9 Abs. 1 2. Alt. StGB verbunden; Tatort ist der Ort, an dem der Täter gehandelt hat.

2

Die strafbare Geldwäschehandlung nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB kann in der Weiterleitung auf dem Konto eingegangener Geldbeträge an Dritte bestehen.

3

Deutsches Strafrecht nach § 7 Abs. 1 StGB findet auf Auslandstaten Anwendung, sofern seine Anwendung nicht offenkundig ausgeschlossen ist; insbesondere kann die Beziehung von Täter oder Opfer zu Deutschland die Anwendbarkeit begründen.

4

Fehlt im Geltungsbereich der StPO ein zuständiges Gericht, ermöglicht § 13a StPO die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung an ein deutsches Gericht; der Senat bestimmt den zuständigen Gerichtsstand.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 7 Abs 1 StGB§ 9 Abs 1 Alt 2 StGB§ 261 Abs 2 Nr 1 Alt 2 StGB§ 13a StPO§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 9 Abs. 1, 2. Alt. StGB

Leitsatz

§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB weist als abstraktes Gefährdungsdelikt keinen Erfolgsort im Sinne von § 9 Abs. 1 2. Alt. StGB auf. Tatort ist daher alleine der Ort, an dem der Beschuldigte gehandelt hat.

Tenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 13a StPO dem Landgericht / Amtsgericht Aachen übertragen.

Gründe

I.

1

Die Staatsanwaltschaft Aachen führt gegen den türkischen Staatsangehörigen K. B. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der leichtfertigen Geldwäsche. Diesem Ermittlungsverfahren liegt folgender Tatverdacht zugrunde: Zwischen dem 26. Februar 2015 und dem 5. März 2015 wurde der Zeugin D. J. aus A. durch einen unbekannten Täter, der sich ihr unter dem Namen „M. A. “ vorgestellt hatte, bewusst wahrheitswidrig mitgeteilt, ihre Personaldaten seien in Spielerbörsen in der Türkei erfasst. Zur Löschung derselben müsse sie Geld in die Türkei überweisen. Die Zeugin überwies daraufhin am 27. Februar 2015 und 5. März 2015 insgesamt 5.700 Euro auf das Konto des Beschuldigten, der sich zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt im Jahr 2015 gegenüber einem unbekannten Täter namens „H. “ bereit erklärt hatte, seine Personaldaten für finanzielle Transaktionen aus Deutschland in die Türkei zur Verfügung zu stellen. Der Beschuldigte hob das Geld auftragsgemäß ab und übergab es dem unbekannten Hintermann. Für jede der insgesamt vier Transaktionen erhielt er vereinbarungsgemäß 50 Türkische Lira. Der Beschuldigte hat sich anlässlich seiner Vernehmung im Rechtshilfeweg dahin eingelassen, im Winter 2015 einen „H. “ kennen gelernt zu haben, der ihm sagte, Verwandte in Deutschland würden ihm Geld schicken. Aufgrund seines Alters könne „H. “ das Geld nicht selbst erhalten. „H. “ habe ihn deshalb gebeten, eine Transaktion auf sein Konto zuzulassen und ihm die überwiesenen Beträge gegen ein „Taschengeld“ in Höhe von 50 Türkischen Lira pro Transaktion zu übergeben. Er habe sich damit einverstanden erklärt und auf diese Weise drei- bis viermal Geld bei einer ihn nicht mehr erinnerlichen Bank für „H. “ abgehoben.

II.

2

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft war gemäß § 13a StPO die Untersuchung und Entscheidung der Sache dem Landgericht / Amtsgericht Aachen zu übertragen. Der Senat ist für die Bestimmung des Gerichtsstandes zuständig, da es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung an einem zuständigen Gericht fehlt (§ 13a StPO).

3

Es handelt sich um eine Auslandstat, für die im Inland kein Gerichtsstand begründet ist. Der Beschuldigte steht im Verdacht, sich der leichtfertigen Geldwäsche im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 StGB strafbar gemacht zu haben. Es liegt nach dem Stand der Ermittlungen nahe, dass die Zeugin D. J. aus A. durch einen nicht näher bekannten Täter, der sich ihr gegenüber als „M. A. “ vorgestellt hatte, betrügerisch dazu veranlasst wurde, am 27. Februar und 5. März 2015 in vier Transaktionen insgesamt 5.700 Euro auf das Konto des Beschuldigten zu überweisen. Ob der Beschuldigte an dieser Tat beteiligt war, wird mit Rücksicht auf seine Angaben und die objektiven Umstände nicht nachgewiesen werden können. Es hätte sich ihm aber aufgrund der Umstände aufdrängen müssen, dass die ihm weitergeleiteten Gelder aus einer rechtswidrigen Vortat im Sinne von § 261 Abs. 1 StGB herrühren. Die strafbare Geldwäschehandlung liegt darin, dass er die auf seinem Konto eingegangenen Geldbeträge durch Weiterleitungen an „H. “ einem Dritten verschafft hat (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB). § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB weist als abstraktes Gefährdungsdelikt keinen inländischen Erfolgsort im Sinne von § 9 Abs. 1 2. Alt. StGB auf. Tatort ist daher alleine der Ort in der Türkei, an dem der Beschuldigte gehandelt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 ARs 91/13, NStZ-RR 2013, 253 mwN).

4

Für diese Auslandstat ist deutsches Strafrecht nach § 7 Abs. 1 StGB nicht offenkundig unanwendbar. Die Straftat wurde gegen einen Deutschen begangen, § 7 Abs. 1 StGB (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 ARs 91/13, NStZ-RR 2013, 253). Darüber hinaus erscheint es nicht von vorn herein fernliegend, dass eine leichtfertige Geldwäsche in der Türkei strafbar ist. Ob dies der Fall ist, wird im weiteren Verfahren zu klären sein. Eine nähere Prüfung insoweit durch den Senat ist nicht veranlasst (vgl. Senat, Beschluss vom 1. April 2014 - 2 ARs 30/14, NStZ-RR 2014, 278; Scheuten in KK-StPO, 7. Aufl., § 13a Rn. 5).

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