Themis
Anmelden
BGH·2 ARs 468/25·14.01.2026

Beschwerde gegen OLG-Beschluss verworfen; Akteneinsicht abgelehnt

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen einen Beschluss des OLG Hamm und beantragte Akteneinsicht sowie Fristverlängerung. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der angegriffene Beschluss nach § 310 Abs. 2 StPO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. Akteneinsicht nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss obliegt der Staatsanwaltschaft (§ 147 Abs. 5 StPO). Die Fristverlängerung wurde mangels Anlass abgelehnt.

Ausgang: Beschwerde gegen OLG-Beschluss als unzulässig verworfen; Akteneinsicht und Fristverlängerung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts ist unzulässig, wenn das Gesetz den Beschwerdezugang nach § 310 Abs. 2 StPO ausschließt.

2

Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entscheidet über die Gewährung von Akteneinsicht die Staatsanwaltschaft; das Rechtsmittelgericht ist hierfür nicht zuständig (§ 147 Abs. 5 StPO).

3

Die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen oder unstatthaften Rechtsmittels berechtigt nicht zur Gewährung von Akteneinsicht.

4

Eine beantragte Fristverlängerung im Zusammenhang mit einem unzuständigen Akteneinsichtsgesuch ist zurückzuweisen, wenn kein entscheidungserheblicher Anlass vorliegt.

Relevante Normen
§ 310 Abs. 2 StPO§ 147 Abs. 5 StPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 2. September 2025, Az: III-5 Ws 367/25

Tenor

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. September 2025 ‒ Az.: III - 5 Ws 367/25 ‒ wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 310 Abs. 2 StPO).

2. Die mit Schreiben vom 17. November 2025 beantragte Akteneinsicht sowie die begehrte Fristverlängerung werden abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht wird abgelehnt, weil es für die Entscheidung über diesen Antrag an einer Zuständigkeit des Senats fehlt. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens obliegt die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht nach § 147 Abs. 5 StPO der Staatsanwaltschaft. Im Übrigen berechtigt die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen bzw. unstatthaften Rechtsmittels nicht zur Akteneinsicht (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2020 - 2 ARs 327/19, Rn. 2; vgl. auch BFH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X B 136/02, Rn. 9 mwN). Vor diesem Hintergrund bestand auch kein Anlass für eine Fristverlängerung.

MengesSchmidt
Grube