Verweisung an OLG Saarbrücken zur Entscheidung über weitere Beschwerde (§ 310 StPO)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte eine weitere Beschwerde nach § 310 StPO gegen die Verwerfung seiner Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss ein. Der BGH stellt fest, dass für die Entscheidung über die weitere Beschwerde das Oberlandesgericht Saarbrücken zuständig ist (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Eine Rechtsbeschwerde nach § 29 EGGVG liegt nicht vor. Die Sache wird an das OLG Saarbrücken zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit verwiesen.
Ausgang: Sache an das Oberlandesgericht Saarbrücken zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit verwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine weitere Beschwerde nach § 310 StPO richtet sich nach § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG; ist das Oberlandesgericht zuständig, kann der Bundesgerichtshof die Sache an dieses verweisen.
Fehlt eine Rechtsbeschwerde nach § 29 EGGVG, steht dem BGH die Entscheidung nicht zu, soweit die Zuständigkeit dem Oberlandesgericht zugewiesen ist.
Der Bundesgerichtshof kann die Sache an das zuständige Oberlandesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit verweisen, wenn dieses nach den maßgeblichen Vorschriften für die Entscheidung berufen ist.
Über die Verweisung an ein Oberlandesgericht entscheidet der zuständige Strafsenat des Bundesgerichtshofs.
Tenor
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Saarbrücken zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit verwiesen.
Gründe
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Der Antragsteller wendet sich (ausdrücklich) mit weiterer Beschwerde gemäß § 310 StPO gegen eine Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken, Beschluss vom 29. September 2023 – 8 Qs 79/23, mit der das Landgericht die Beschwerde des Antragstellers gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 4. April 2022 – 7 Gs 1072/22 als unbegründet verworfen hat. Für die Entscheidung über die (nach § 310 Abs. 2 StPO nicht stattfindende) weitere Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Eine Rechtsbeschwerde gemäß § 29 EGGVG liegt nicht vor (s. § 23 Abs. 3 EGGVG) (…). Zur Entscheidung über eine Verweisung an das Oberlandesgericht Saarbrücken ist der 2. Strafsenat berufen (…).“
Dem schließt sich der Senat an.
| Menges | Schmidt | ||
| Grube |