Antrag nach § 13a StPO auf Gerichtsstandsbestimmung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Generalstaatsanwaltschaft legte dem BGH eine im Ausland begangene erpresserische Menschenraubstat vor und beantragte nach § 13a StPO die Bestimmung des zuständigen Gerichts für Berlin. Der BGH wies den Antrag zurück, weil die örtliche Zuständigkeit bereits nach § 7 i.V.m. § 9 Abs. 1 Var. 3 StGB am (Wohn‑)Sitz der geschädigten Familie gegeben ist. Maßgeblich war, dass der Vermögensnachteil das Gesamtvermögen traf und somit am Sitz des Vermögens verwaltet wurde; die Zuständigkeit für die räuberische Erpressung erstreckt sich auf den in Tateinheit stehenden Menschenraub.
Ausgang: Antrag nach § 13a StPO auf Gerichtsstandsbestimmung als unbegründet zurückgewiesen; deutsche Tatortzuständigkeit bejaht.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestimmung des Gerichtsstands nach § 13a StPO kommt nur in Betracht, wenn die Anwendung der §§ 7–11a, 13 StPO oder sonstiger gesetzlicher Zuständigkeitsvorschriften unter keinem Gesichtspunkt zu einer örtlichen Zuständigkeit führt.
Bei im Ausland begangenen Taten kann die örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte bestehen, wenn der Vermögensnachteil dort eingetreten ist, wo der Geschädigte sein Gesamtvermögen verwaltet, regelmäßig am Wohnsitz.
Trifft ein schädigendes Ereignis das Vermögen als Ganzes, tritt der Vermögensnachteil an dem Ort ein, an dem der Geschädigte sein Vermögen verwaltet; dies begründet die Tatortzuständigkeit nach § 9 Abs. 1 Var. 3 StGB.
Die Tatortzuständigkeit für einen in Tateinheit stehenden Tatbestand erstreckt sich auch auf andere in Tateinheit verwirklichte Delikte; die Zuständigkeit wegen räuberischer Erpressung umfasst damit auch den erpresserischen Menschenraub (§ 239a StGB).
Tenor
Der Antrag, gemäß § 13a StPO das zuständige Gericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Bundeskriminalamt Berlin führt Ermittlungen gegen Unbekannt wegen des Verdachts des erpresserischen Menschenraubs. Nach den bisherigen Erkenntnissen wurde der 19-jährige deutsche Staatsangehörige S. am 19. Oktober 2025 während eines Diskothekenbesuchs in der kolumbianischen Großstadt M. Opfer einer im dortigen Nachtleben nicht seltenen „Ex-pressentführung“. Seither ist die in S. lebende Familie des Geschädigten über den Nachrichtendienst „WhatsApp“ mehrfach zur Zahlung von Lösegeld aufgefordert worden. Über den Zahlungsdienstleister „PayPal“ haben die Eltern des Geschädigten in mehreren Transaktionen bislang insgesamt 6.000 Euro auf das PayPal-Konto ihres Sohnes überwiesen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat den Vorgang dem Bundesgerichtshof zur Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 13a StPO vorgelegt. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Untersuchung und Entscheidung der Sache den für Berlin zuständigen Gerichten zu übertragen.
II.
Der Antrag ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 13a StPO liegen nicht vor.
Die Vorschrift ermöglicht eine Bestimmung des Gerichtsstands, d.h. der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszugs für die Untersuchung und Entscheidung einer Strafsache nur, wenn die Anwendung der §§ 7 – 11a, 13 StPO oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit unter keinem Gesichtspunkt zur Begründung eines Gerichtsstands führt (BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 – 2 ARs 37/08, BGHR StPO § 13a Anwendungsbereich 5 Rn. 4, und vom 3. Mai 2018 – 2 ARs 63/18, NStZ-RR 2018, 218, 219).
Daran fehlt es. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse ist der Gerichtsstand des Tatorts (§ 7 StPO) bereits ermittelt. Trotz des im Ausland gelegenen Handlungsortes sind die für S. berufenen Gerichte für die Untersuchung und Entscheidung der Sache örtlich zuständig. Die Tat ist gemäß § 9 Abs. 1 Var. 3 StGB auch in ihrem Bezirk begangen, weil der zum ebenfalls verwirklichten Tatbestand der räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB) gehörende Vermögensnachteil am Wohnsitz der Eltern eingetreten ist. Wird durch das schädigende Ereignis das Vermögen als Ganzes betroffen, tritt der Nachteil an dem Ort ein, an dem der Geschädigte sein Gesamtvermögen verwaltet. Dies ist, wenn – wie hier – keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, regelmäßig der (Wohn-)Sitz des Geschädigten (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2006 – 1 StR 519/05, BGHSt 51, 29, 31 Rn. 7; vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 16. August 2011 – 1 Ws 427/11, wistra 2012, 39, 40; SSW-StGB/Satzger, 6. Aufl., § 9 Rn. 6).
Die damit hinsichtlich der räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB) begründete Tatortzuständigkeit erstreckt sich auch auf den dazu in Tateinheit (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2022 – 6 StR 423/22, Rn. 3 mwN) stehenden erpresserischen Menschenraub gemäß § 239a StGB (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2022 – 3 StR 64/22, BGHSt 67, 177, 178 ff. Rn. 22 ff.).
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