Strafbarkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten bei Verdacht der Beteiligung an geplanter Straftat
KI-Zusammenfassung
Der BGH stimmt in einem Beschluss den Erwägungen eines anfragenden Senats zur Strafbarkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten nach § 138 StGB zu. Entscheidend war, ob eine Verurteilung trotz fortbestehenden Tatverdachts eigener Beteiligung möglich ist. Der Senat hält eine Verurteilung grundsätzlich für vereinbar und lässt offen, ob dies auf einem normativen Stufenverhältnis oder auf konkurrenzrechtlichen Erwägungen zu stützen ist.
Ausgang: Senat tritt den Erwägungen des anfragenden Senats zu § 138 StGB bei; dogmatische Präferenz (Stufenverhältnis vs. Konkurrenz) bleibt offen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung von § 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten) ist nicht bereits ausgeschlossen, weil gegen den Anzeigepflichtigen weiterhin ein Tatverdacht wegen eigener Beteiligung an der geplanten Katalogtat besteht.
Für eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten kann sowohl die Annahme eines normativen Stufenverhältnisses zwischen den einschlägigen Tatbeständen als auch die Heranziehung konkurrenzrechtlicher Grundsätze ausreichend sein; die Entscheidung hierüber kann im Einzelfall offenbleiben.
Der Senat ist nicht verpflichtet, an möglicherweise entgegenstehender Rechtsprechung festzuhalten, sondern kann den Erwägungen eines anfragenden Senats zustimmen, soweit sie überzeugend sind.
Bei der Beurteilung der Strafbarkeit wegen Unterlassens kann das Gericht auf unterschiedliche dogmatische Begründungen verzichten, sofern das übereinstimmende Ergebnis der Erwägungen die Verurteilung trägt.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 13. Januar 2010, Az: 5 StR 464/09, Beschluss
nachgehend BGH, 19. Mai 2010, Az: 5 StR 464/09, Urteil
Tenor
Der beabsichtigten Entscheidung steht, soweit ersichtlich, Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. An möglicherweise entgegenstehender Rechtsprechung würde der Senat nicht festhalten.
Der Senat tritt den Erwägungen des anfragenden Senats in Rdn. 10 ff. des Beschlusses vom 13. Januar 2010 jedenfalls im Ergebnis bei. Ob die Begründung für eine (eindeutige) Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten gemäß § 138 StGB trotz fortbestehenden Tatverdachts einer Beteiligung an der geplanten Katalogtat (allein) auf die Annahme eines normativen Stufenverhältnisses oder (auch) auf konkurrenzrechtliche Überlegungen zu stützen ist, kann hierbei offen bleiben.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Herr RiBGH Prof. Dr. Schmitt
ist wegen Urlaubs an der
Unterschriftsleistung gehindert.
Cierniak Rissing-van Saan