(Strafvollzugssache: Zuständigkeit für das Antragsverfahren gemäß § 109 StVollzG bei Anfechtung eines Verlegungsbescheides)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich gegen einen Verlegungsbescheid mit einem Antrag nach §109 StVollzG an das Landgericht Berlin. Das Landgericht verwies an München I, dieses erklärte sich für örtlich unzuständig und legte die Zuständigkeitsfrage dem BGH vor. Der BGH hob den Verweisungsbeschluss auf und stellte fest, dass das Landgericht Berlin für das Verfahren zuständig bleibt, da die Zuständigkeit nach dem einleitenden Antrag zu bestimmen ist und der Verweisungsbeschluss auf grob fehlerhafter Rechtsanwendung beruhte.
Ausgang: Verweisungsbeschluss aufgehoben; Landgericht Berlin bleibt für den §109 StVollzG-Antrag zuständig
Abstrakte Rechtssätze
Das Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG unterliegt dem Verfügungsgrundsatz; maßgeblich für die Zuständigkeitsbestimmung ist der das gerichtliche Verfahren einleitende Antrag.
Der vom Antragsteller konkret bezeichnete Streitgegenstand (z.B. die Aufhebung eines bestimmten Verlegungsbescheids) bestimmt die gerichtliche Zuständigkeit, die nicht durch eine andere Tatsachenbehauptung der Vorinstanz verändert werden darf.
Ein Verweisungsbeschluss der Vorinstanz entfaltet keine Bindungswirkung, wenn er auf einer grob fehlerhaften Rechtsanwendung beruht.
Die Überprüfung und Korrektur der örtlichen Zuständigkeit durch das Revisionsgericht ist möglich, wenn die Vorinstanz die maßgeblichen rechtlichen Kriterien (insbesondere den Verfügungsgrundsatz) verkannt hat.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungs-kammer - vom 11. Oktober 2013 - 590 StVK 169/13 Vollz - wird aufgehoben.
2. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache bleibt das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - zuständig.
Gründe
1. Der Antragsteller verbüßt in einem von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth geführten Verfahren seit 2004 lebenslange Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung. Er befand sich zur Strafvollstreckung zunächst in der Justizvollzugsanstalt Straubing, sodann in Justizvollzugsanstalten in Hamburg und Celle. Am 12. Mai 2011 wurde der Antragsteller in die Justizvollzugsanstalt Tegel verlegt. Im November 2012 bat die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin um Rücknahme in den bayerischen Justizvollzug oder Prüfung der Verlegung in ein anderes Bundesland. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bemühte sich daraufhin um eine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit. Schließlich erklärte sich die hessische Landesjustizverwaltung im April 2013 bereit, den Antragsteller maximal für die Dauer eines Jahres in die Justizvollzugsanstalt Weiterstadt aufzunehmen. Am 29. April 2013 wurde der Antragsteller dorthin verlegt.
Gegen den die Verlegung regelnden Bescheid der Justizvollzugsanstalt Tegel wendet sich der Antragsteller mit seinem an das Landgericht Berlin gerichteten Antrag nach § 109 StVollzG. Das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - hat das Verfahren mit Beschluss vom 11. Oktober 2013 an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts München I verwiesen. Mit Beschluss vom 6. November 2013 hat sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts München I für örtlich nicht zuständig erklärt und die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
2. Zuständig für die Entscheidung über den Antrag gemäß § 109 StVollzG ist das Landgericht Berlin.
Das Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG unterliegt dem Verfügungsgrundsatz (vgl. nur OLG Koblenz, Beschluss vom 19. November 2007 - 1 Ws 501/07 juris Rn. 8, OLG Celle, Beschluss vom 7. April 2011 - 1 Ws 115/11 juris Rn. 25; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 Ws 633/12 juris Rn. 11; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 109 Rdn. 5). Maßgebend für die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist damit der das gerichtliche Verfahren einleitende Antrag (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Dezember 1988 - 2 ARs 536/88, BGHSt 36, 33, 34). Der Antragsteller hat ausdrücklich die Aufhebung des Verlegungsbescheids der Justizvollzugsanstalt Tegel beantragt. Damit hat er den Streitgegenstand abschließend bestimmt; auch im weiteren Verfahren ist er dabei geblieben (Bl. 15, 17 f., 28 f. d. A.). Das Landgericht Berlin war wohl daher gehindert, diesen Streitgegenstand insoweit zu verändern, als es davon ausgeht, der Antragsteller wende sich gegen einen Verlegungsbescheid des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
Angesichts der grob fehlerhaften Rechtsanwendung des Landgerichts Berlin kommt dem Verweisungsbeschluss jedenfalls hier keine Bindungswirkung zu.
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