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BGH·2 ARs 43/26·24.02.2026

Verbindung des Verfahrens des AG Stuttgart mit dem LG Karlsruhe (§§2,3 StPO)

VerfahrensrechtStrafprozessrechtVerfahrensverbindungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH ordnet die Verbindung des beim Amtsgericht Stuttgart anhängigen Verfahrens mit dem beim Landgericht Karlsruhe geführten Verfahren an. Streitpunkt war, ob eine Verbindung trotz noch nicht eröffneter Hauptverhandlung beim Amtsgericht zulässig ist; die Staatsanwaltschaft Stuttgart stimmte der Abgabe zu. Die Verbindung erfolgte nach §§2 Abs.1 i.V.m. §3 StPO als sachdienlich zur umfassenden Aufklärung; der BGH war nach §4 Abs.2 S.2 StPO zuständig.

Ausgang: Die Verbindung des beim Amtsgericht Stuttgart anhängigen Verfahrens mit dem beim Landgericht Karlsruhe geführten Verfahren wurde angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Über die Verbindung von Verfahren, die bei Gerichten verschiedener Oberlandesgerichtsbezirke anhängig sind, entscheidet das gemeinsame obere Gericht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO.

2

Verfahren, die bei einem Amtsgericht und einem Landgericht anhängig sind, können gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 StPO verbunden werden; dem Umstand, dass in einem der Verfahren das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht die Verbindung nicht entgegen, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft der Abgabe zustimmt.

3

Die Verbindung von Strafverfahren ist zulässig und geboten, wenn sie der umfassenden Aufklärung des Sachverhalts und einer zweckmäßigen Aburteilung dient.

4

Die Staatsanwaltschaft kann mit ausdrücklicher Zustimmung der beteiligten Staatsanwaltschaft die Sache dem gemeinsamen oberen Gericht zur Entscheidung über die Verbindung vorlegen.

Relevante Normen
§ 63 StGB§ 4 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 2 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 3 StPO

Tenor

Das bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Stuttgart anhängige Verfahren 12 Ds 275 Js 8134/25 wird zu dem bei dem Landgericht - Große Strafkammer - Karlsruhe rechtshängigen Verfahren 2 KLs 930 Js 25439/24 verbunden.

Gründe

I.

1

Bei dem Landgericht - Große Strafkammer - Karlsruhe ist ein Verfahren gegen die Angeklagte rechtshängig. In diesem Verfahren steht eine Unterbringung der Angeklagten nach § 63 StGB im Raum. Bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Stuttgart ist ein weiteres Verfahren anhängig. Insoweit ist das Hauptverfahren noch nicht eröffnet. Das Landgericht - Große Strafkammer - Karlsruhe ist bereit, das bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Stuttgart anhängige Verfahren zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hat mit ausdrücklicher Zustimmung der Staatsanwaltschaft Stuttgart zu einer Verbindung des in Stuttgart geführten Verfahrens zu dem in Karlsruhe geführten Verfahren die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

2

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht des Landgerichts Karlsruhe (Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe) und des Amtsgerichts Stuttgart (Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart) für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

3

Das bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Stuttgart anhängige Verfahren ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 3 StPO zu dem bei dem Landgericht - Große Strafkammer - Karlsruhe rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht - Strafrichter - Stuttgart das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen, da die Staatsanwaltschaft Stuttgart der Abgabe zugestimmt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 1990 - 2 ARs 318/90, BGHR StPO § 4 Verbindung 5, und vom 26. August 2025 - 2 ARs 354/25, Rn. 7).

4

Die - auch von der Verteidigung angeregte - Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.

MengesZengSchmidt
ApplGrube