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BGH·2 ARs 431/23·07.05.2024

Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §13a StPO zurückgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtZuständigkeitsbestimmungzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 13a StPO in einem wegen Geldwäsche geführten Ermittlungsverfahren gegen einen unbekannten Aufenthaltsort des Beschuldigten. Der BGH weist den Antrag zurück, weil kein konkreter Bedarf für eine Gerichtsstandsbestimmung und keine aktuellen, entscheidungserheblichen Maßnahmen erkennbar sind. Der BGH betont, dass er Ermittlungsverfahren nicht ex officio zwischen Staatsanwaltschaften koordinieren muss.

Ausgang: Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 13a StPO mangels darlegbaren Bedarfs zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 13a StPO setzt ein konkretes, gegenwärtiges Bedürfnis oder eine ersichtliche Veranlassung voraus; bloße Spekulationen genügen nicht.

2

Der Bundesgerichtshof bestimmt nicht von Amts wegen Gerichtsstände zur Koordinierung verschiedener staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren, wenn die Strafverfolgungsbehörden kein entsprechendes Bedürfnis geltend machen.

3

Der Antragsteller muss substantiiert darlegen, welche konkreten gerichtlichen Entscheidungen oder staatsanwaltschaftlichen Maßnahmen eine Gerichtsstandsbestimmung rechtfertigen würden.

4

Die bloße vorläufige Einstellung eines Ermittlungsverfahrens und die Ausschreibung des Beschuldigten zur Aufenthaltsermittlung begründen für sich allein keinen Anspruch auf eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 13a StPO.

Relevante Normen
§ 13a StPO§ 154f StPO

Tenor

Der Antrag, gemäß § 13a StPO das zuständige Gericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Staatsanwaltschaft Essen führt ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten, einen französischen Staatsbürger, wegen des Verdachts der Geldwäsche. Da der Beschuldigte unbekannten Aufenthalts ist, hat die Staatsanwaltschaft Essen bereits am 2. Februar 2023 ein bei ihr geführtes Ermittlungsverfahren gemäß § 154f StPO vorläufig eingestellt und Fahndungsmaßnahmen zur Aufenthaltsermittlung eingeleitet. Der Antragsteller beantragt, das für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständige Gericht von Amts wegen zu bestimmen.

2

Der Senat sieht von einer Bestimmung des zuständigen Gerichts ab. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, welche konkrete gerichtliche Entscheidungen oder auch staatsanwaltschaftliche Maßnahmen gegen den bereits zur Fahndung ausgeschriebenen Beschuldigten zum gegenwärtigen Zeitpunkt veranlasst sein könnten. Auch der Antragsteller hat auf Nachfrage kein in seiner Person liegendes Bedürfnis für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof mitgeteilt.

3

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es nicht die Aufgabe des Bundesgerichtshofs, durch Entscheidungen gemäß § 13a StPO bei verschiedenen Staatsanwaltschaften geführte Ermittlungsverfahren zu koordinieren und zu konzentrieren, ohne dass von den Strafverfolgungsbehörden ein solches Bedürfnis geltend gemacht wird. Weder die Staatsanwaltschaft Essen noch eine andere deutsche Staatsanwaltschaft haben bislang Veranlassung gesehen, einen entsprechenden Beschluss des Bundesgerichtshofs herbeizuführen. Zu einer – zum gegenwärtigen Zeitpunkt – nicht erforderlichen Gerichtsstandsbestimmung besteht keine Veranlassung.

MengesZengSchmidt
ApplGrube