Aufhebung der Abgabe nach § 42 JGG – Amtsgericht Frankfurt bleibt zuständig
KI-Zusammenfassung
Der BGH hebt den Abgabebeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main an das Amtsgericht Bielefeld auf. Die Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG sei unzweckmäßig, weil maßgebliche Zeugen (Polizeibeamte) aus dem Frankfurter Raum kämen und durch eine Verlegung erhebliche Verfahrenserschwernisse entstünden, während nur der Angeklagte einen erhöhten Reiseaufwand hätte. Zudem sei der Angeklagte inzwischen volljährig, so dass der erzieherische Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe zurücktritt.
Ausgang: Aufhebung des Abgabebeschlusses; Amtsgericht Frankfurt am Main bleibt für Untersuchung und Entscheidung zuständig
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG setzt voraus, dass die Verlegung des Verfahrens zur zweckmäßigen Durchführung erforderlich oder geboten ist; ein bloßer Wohnsitzwechsel des Angeklagten begründet die Abgabe nicht automatisch.
Die Unzweckmäßigkeit einer Abgabe liegt insbesondere vor, wenn durch die Verlegung erhebliche Verfahrenserschwernisse für wesentliche Zeugen entstehen würden, während für den Angeklagten nur ein gesteigerter Reiseaufwand anfällt.
Der erzieherisch relevante Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe des für den Wohnsitz zuständigen Gerichts tritt zurück, soweit der Angeklagte volljährig geworden ist und damit der Schutzgedanke der örtlichen Verhandlung weniger Gewicht hat.
Der Grundsatz, Jugendliche/Heranwachsende vor dem Gericht ihres Aufenthaltsorts zu verhandeln, kann zur Vermeidung erheblicher Verfahrenserschwernisse durchbrochen werden.
Der Bundesgerichtshof entscheidet als gemeinsames oberes Gericht über Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Amtsgerichten verschiedener Oberlandesgerichtsbezirke.
Tenor
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts – Jugendrichter – Frankfurt am Main vom 31. Juli 2024 wird aufgehoben.
Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe
I.
Die Amtsgerichte Frankfurt am Main und Bielefeld streiten um die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung einer Jugendstrafsache.
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat im Juli 2021 insgesamt drei Anklagen gegen den damals in Frankfurt am Main wohnhaften Angeklagten beim Amtsgericht Frankfurt am Main – Außenstelle Höchst – erhoben. Nach Verbindung der drei Verfahren hat die dortige Jugendrichterin das Hauptverfahren eröffnet, am 9. November 2021 verhandelt und nach Vernehmung des Angeklagten die Hauptverhandlung ausgesetzt. Weil der Angeklagte mittlerweile nach Bielefeld verzogen ist, hat die Jugendrichterin das Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Bielefeld abgegeben, das eine Übernahme ablehnt.
II.
Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main) und des Amtsgerichts Bielefeld (Oberlandesgerichtsbezirk Hamm) zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:
„Die Voraussetzungen für eine Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG liegen nicht vor. Wenngleich der Angeklagte seinen Aufenthaltsort nach Anklageerhebung gewechselt hat, erweist sich die Abgabe als unzweckmäßig. Der Grundsatz, dass sich Jugendliche beziehungsweise Heranwachsende vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, das regelmäßig über die größte Sachnähe verfügt, kann zur Vermeidung erheblicher Verfahrenserschwernisse durchbrochen werden (Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2023 – 2 ARs 460/23, Rn. 6 m. w. N.). Der Angeklagte ist nur teilweise geständig. Bei sämtlichen in den Anklageschriften genannten Zeugen handelt es sich um Polizeibeamte aus Dienststellen in Frankfurt am Main und Umgebung, die im Fall einer Abgabe gegebenenfalls zur Hauptverhandlung nach Bielefeld anreisen müssten. Eine Hauptverhandlung in Frankfurt [am Main] hätte hingegen nur für den Angeklagten einen erhöhten Reiseaufwand zur Folge. Hinzu kommt, dass der Angeklagte inzwischen volljährig ist. Bei dieser Sachlage tritt der erzieherisch relevante Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe des für den Wohnsitz zuständigen Gerichts zurück (vgl. Senat, Beschluss vom 23. August 2023 – 2 ARs 268/23, Rn. 7 m. w. N.).“
Dem tritt der Senat bei.
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