Gegenvorstellung gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen – Ausschluss nach § 304 StPO
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 7. Januar 2025. Der BGH weist die Gegenvorstellung zurück, weil der angefochtene Beschluss gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO der Beschwerde entzogen ist. Die genannten Ausnahmen gelten nur, wenn das OLG im ersten Rechtszug zuständig ist; § 304 Abs. 5 StPO betrifft dagegen Verfügungen des Ermittlungsrichters. Weitere Eingaben werden nicht beantwortet.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 7. Januar 2025 zurückgewiesen; Überprüfung nach § 304 Abs. 4 StPO ausgeschlossen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gegenvorstellung reicht nicht zur Änderung eines Beschlusses, wenn die Entscheidung nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO der Beschwerde entzogen ist.
Die in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO genannten Ausnahmen sind auf Fälle beschränkt, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind.
§ 304 Abs. 5 StPO gilt für Beschwerden gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des BGH oder eines OLG und findet keine Anwendung auf Entscheidungen von Strafsenaten in der Rechtsmittelinstanz.
Der Bundesgerichtshof kann weitere Eingaben zu einer bereits erledigten Angelegenheit ablehnen bzw. nicht beantworten.
Tenor
Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 7. Januar 2025 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Gegenvorstellung vom 30. Januar 2025 gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss vom 7. Januar 2025 abzuändern. Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm ist gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO der Beschwerde entzogen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die von ihm herangezogene wie alle anderen in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO genannten Ausnahmen nur in Sachen gelten, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind. Die von ihm angeführte Ausnahme in § 304 Abs. 5 StPO betrifft Beschwerden gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts. Mit der vorliegenden Sache war jedoch ein Strafsenat des Oberlandesgerichts in der Rechtsmittelinstanz befasst.
Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
| Menges | Zimmermann | ||
| Schmidt |