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BGH·2 ARs 404/24·27.02.2025

Gegenvorstellung gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen – Ausschluss nach § 304 StPO

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 7. Januar 2025. Der BGH weist die Gegenvorstellung zurück, weil der angefochtene Beschluss gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO der Beschwerde entzogen ist. Die genannten Ausnahmen gelten nur, wenn das OLG im ersten Rechtszug zuständig ist; § 304 Abs. 5 StPO betrifft dagegen Verfügungen des Ermittlungsrichters. Weitere Eingaben werden nicht beantwortet.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 7. Januar 2025 zurückgewiesen; Überprüfung nach § 304 Abs. 4 StPO ausgeschlossen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gegenvorstellung reicht nicht zur Änderung eines Beschlusses, wenn die Entscheidung nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO der Beschwerde entzogen ist.

2

Die in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO genannten Ausnahmen sind auf Fälle beschränkt, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind.

3

§ 304 Abs. 5 StPO gilt für Beschwerden gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des BGH oder eines OLG und findet keine Anwendung auf Entscheidungen von Strafsenaten in der Rechtsmittelinstanz.

4

Der Bundesgerichtshof kann weitere Eingaben zu einer bereits erledigten Angelegenheit ablehnen bzw. nicht beantworten.

Relevante Normen
§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO

Tenor

Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 7. Januar 2025 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Gegenvorstellung vom 30. Januar 2025 gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss vom 7. Januar 2025 abzuändern. Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm ist gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO der Beschwerde entzogen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die von ihm herangezogene wie alle anderen in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO genannten Ausnahmen nur in Sachen gelten, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind. Die von ihm angeführte Ausnahme in § 304 Abs. 5 StPO betrifft Beschwerden gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts. Mit der vorliegenden Sache war jedoch ein Strafsenat des Oberlandesgerichts in der Rechtsmittelinstanz befasst.

2

Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

MengesZimmermann
Schmidt