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BGH·2 ARs 403/22·14.02.2023

Weitere Beschwerde gegen OLG-Beschluss wegen Grundrechtsverletzung als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin erhebt eine "weitere Beschwerde" gegen die Verwerfung ihrer sofortigen Beschwerde durch das OLG Köln und rügt Verletzungen von Grundrechten. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der angefochtene OLG-Beschluss nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht anfechtbar ist. Eine von der Rechtsprechung außerhalb des Gesetzes geschaffene außerordentliche Beschwerde kommt nicht in Betracht; Rechtsbehelfe müssen grundsätzlich im Gesetz geregelt sein, wie das BVerfG zur Rechtsmittelklarheit festgestellt hat.

Ausgang: Weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen OLG-Beschluss als unzulässig verworfen, da § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO Anfechtung ausschließt und kein Raum für einen nichtgesetzlichen außerordentlichen Rechtsbehelf besteht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar, wenn das Gesetz die Anfechtung ausdrücklich ausschließt (vgl. § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

2

Ein außerordentlicher Rechtsbehelf aus wichtigem Grund darf nicht kraft richterlicher Schöpfung neben dem geschriebenen Recht eingeführt werden; Rechtsbehelfe müssen grundsätzlich im Gesetz vorgesehen sein.

3

Die bloße Behauptung einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten begründet keine Anfechtungsmöglichkeit, wenn das Gesetz die Anfechtung ausdrücklich ausschließt.

4

Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Rechtsmittelklarheit verhindert die Anerkennung nichtgesetzlicher Rechtsbehelfe zur Ergänzung des rechtlichen Gehörs oder des Rechtsmittelzugangs.

Relevante Normen
§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 26. April 2022, Az: 3 Ws 3/22

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 26. April 2022 – Az.: 3 Ws 3/22 – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Beschluss des Landgerichts Köln als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer „weiteren Beschwerde“, die mit der Behauptung der Verletzung verschiedener Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte an den Bundesgerichtshof gerichtet ist.

2

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Beschluss des Oberlandesgerichts nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht angefochten werden kann.

3

Für eine „außerordentliche Beschwerde aus wichtigem Grund“ ist kein Raum. Um Lücken im früheren Rechtsschutzsystem zu schließen, waren von der Rechtsprechung teilweise Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffen worden. Diese genügen nach dem Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 – PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, juris Rn. 68) nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit. Rechtsbehelfe müssen grundsätzlich im Gesetz geregelt sein; soweit dieses ein Rechtsmittel nicht vorsieht, oder, wie hier gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ausdrücklich ausschließt, ist eine Anfechtungsmöglichkeit nicht gegeben.

FrankeEschelbach
Krehl