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BGH·2 ARs 403/11·22.12.2011

Strafbarkeit eines GmbH-Geschäftsführes wegen Bankrotts

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtOrganstrafbarkeit (Geschäftsführer)Sonstig

KI-Zusammenfassung

In einem Beschluss zu Fragen der Strafbarkeit eines GmbH-Geschäftsführers wegen Bankrotts erklärt der Senat seine Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats. Er gibt ausdrücklich eine zuvor entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf. Der Tenor enthält keine weitergehenden Begründungen im Verfügungstext. Damit wird eine innergerichtliche Rechtsangleichung herbeigeführt.

Ausgang: Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zu und gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Senat des Bundesgerichtshofs kann durch ausdrücklichen Beschluss seine bisherige Rechtsprechung aufgeben und sich der Rechtsauffassung eines anderen Senats anschließen.

2

Die Zustimmung zu einer anderen Senatsauffassung wird durch den Tenor des Beschlusses dokumentiert und führt zur Beseitigung entgegenstehender innergerichtlicher Divergenzen.

3

Die aufgeworfene Rechtsfrage (hier: Strafbarkeit eines GmbH-Geschäftsführers wegen Bankrotts) kann durch innergerichtliche Abstimmung der Senate eine einheitlichere Rechtsprechung erfahren.

4

Ein Bloßer Tenor, der die Aufgabe früherer Rechtsprechung erklärt, bewirkt die Feststellung der geänderten Senatslinie auch ohne ausführliche inhaltliche Darlegung im Beschlusstext.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 283 StGB§ 283ff StGB

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 15. September 2011, Az: 3 StR 118/11, Beschluss

nachgehend BGH, 15. Mai 2012, Az: 3 StR 118/11, Beschluss

Tenor

Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.

Fischer Appl Schmitt

Eschelbach Ott