Bestimmung des zuständigen Gerichts (§13a StPO) abgelehnt – Zuständigkeit nach §436 StPO
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft Schwerin beantragte, das Amtsgericht/Landgericht Schwerin nach §13a StPO als zuständiges Gericht zu bestimmen. Der BGH weist den Antrag zurück, weil im Anwendungsbereich der StPO bereits ein zuständiges Gericht vorhanden ist. Nach §436 Abs.1 S.2 StPO ist das Amtsgericht/Landgericht Berlin zuständig, weil das gepfändete Kontoguthaben dort bankintern gesichert ist. Einziehungsgegenstände schließen auch dingliche oder obligatorische Rechte ein, sodass Nichtkörperlichkeit unerheblich ist.
Ausgang: Antrag der Staatsanwaltschaft Schwerin auf Bestimmung des Amts-/Landgerichts Schwerin nach §13a StPO abgewiesen, da gemäß §436 Abs.1 S.2 StPO bereits ein zuständiges Gericht (Amtsgericht/Landgericht Berlin) besteht.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestimmung eines Gerichts nach §13a StPO kommt nur in Betracht, wenn im Geltungsbereich der Strafprozessordnung kein zuständiges Gericht vorhanden ist.
Für die örtliche Zuständigkeit bei Einziehungs- und Verwertungsverfahren nach §436 Abs.1 S.2 StPO ist maßgeblich, dass sich der Einziehungsgegenstand im Bezirk des Gerichts befindet.
Einziehungsgegenstände i.S.v. §§435, 436 StPO können neben körperlichen Sachen auch dingliche oder obligatorische Rechte sein; die Nichtkörperlichkeit schließt die Zuständigkeitsbegründung nicht aus.
Liegt nach §436 Abs.1 S.2 StPO bereits ein zuständiges Gericht vor, ist eine Bestimmung eines anderen Gerichts nach §13a StPO zurückzuweisen.
Tenor
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Schwerin, das Amtsgericht/Landgericht Schwerin gemäß § 13a StPO als zuständiges Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
„Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 13a StPO nicht vorliegen. Denn es fehlt im Geltungsbereich der Strafprozessordnung nicht an einem zuständigen Gericht. Vielmehr ist im objektiven Verfahren gemäß § 436 Abs. 1 Satz 2 StPO das Amtsgericht/Landgericht Berlin zuständig, wo die ihren Sitz hat und aufgrund der erfolgten Pfändung des Kontoguthabens des ehemaligen Beschuldigten das Restguthaben von 168.611,34 Euro bankintern vorläufig gesichert hat. Dass es sich bei dem Kontoguthaben nicht um einen körperlichen Gegenstand handelt, ist insoweit ohne Bedeutung, da die Zuständigkeitsregelung des § 436 Abs. 1 Satz 2 StPO lediglich daran anknüpft, dass sich der Einziehungsgegenstand (vgl. § 435 Abs. 2 Satz 1 StPO) im Bezirk des Gerichts befindet. Einziehungsgegenstand können jedoch neben beweglichen Sachen aller Art oder Grundstücken auch dingliche oder obligatorische Rechte sein (Fischer/Lutz StGB § 73 Rn. 17).“
Dem schließt sich der Senat an.
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| RiBGH Dr. Appl ist wegen Sonder- urlaubs an der Unterschrift gehindert. | Menges | Lutz |