Ablehnungs- und Gehörsantrag gegen Richter: beide Anträge als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte die Ablehnung dreier Richter wegen Besorgnis der Befangenheit und die Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO nach Verwerfung seiner Beschwerde. Der Bundesgerichtshof verwirft beide Anträge als unzulässig. Die Ablehnung ist im vorliegenden Verfahrensstadium nicht zulässig; die Gehörsrüge fehlt an substantiierter Darlegung einer Gehörsverletzung. Der Senat weist zudem weitere Eingaben zurück.
Ausgang: Ablehnungsgesuch und Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs werden als unzulässig verworfen (Ablehnung wegen Verfahrensstadium; Gehörsrüge mangels Substantiierung).
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit ist in bestimmten Verfahrensstadien unzulässig.
Die Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO ist unzulässig, wenn die Gehörsrüge keine hinreichende Substantiierung einer behaupteten Gehörsverletzung enthält.
Eine Gehörsrüge erfordert die substantiiert darzulegende Angabe, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen haben soll; fehlt diese Darlegung, ist die Rüge unzulässig.
Das Gericht kann anordnen, dass weitere Eingaben in derselben Sache nicht mehr beantwortet werden, wenn das Verfahren bereits abschließend behandelt ist.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 15. Oktober 2025, Az: 2 ARs 371/25
Tenor
1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Zimmermann und die Richterin am Bundesgerichtshof Herold wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
Mit Beschluss vom 15. Oktober 2025 hat der Senat die Beschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer die Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO beantragt und die Richter, die an dem Beschluss mitgewirkt haben, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
1. Die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit ist im jetzigen Verfahrensstadium unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2016 – 2 ARs 410/14, Rn. 2 mwN).
2. Die Gehörsrüge ist unzulässig, da der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bereits nicht ausreichend substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschluss vom 18. April 2016 – 2 ARs 410/14, Rn. 1 mwN).
3. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
| Menges | Herold | ||
| Zimmermann |