Zuständigkeit bei Neufestsetzung der Einheitsjugendstrafe (Art.316p EGStGB)
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft beantragte beim Landgericht Würzburg die Änderung des Urteilstenors ohne Neufestsetzung der Einheitsjugendstrafe. Streitgegenstand war, welches Landgericht nach Art.316p EGStGB i.V.m. Art.313 Abs.4 EGStGB zuständig ist. Der BGH stellte fest, dass die Jugendkammer des Landgerichts Darmstadt zuständig ist. Eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nach § 462a StPO folgt nicht aus Art.313 Abs.5 EGStGB.
Ausgang: BGH stellt Zuständigkeit des Landgerichts – Jugendkammer – Darmstadt fest und verneint Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nach § 462a StPO
Abstrakte Rechtssätze
Für Anträge auf Neufestsetzung einer Einheitsjugendstrafe nach Art.316p EGStGB in Verbindung mit Art.313 EGStGB ist grundsätzlich das erkennende Gericht der ersten Instanz zuständig.
Art.313 Abs.5 EGStGB enthält keine Verweisung auf § 462a StPO; eine solche fehlende Verweisung begründet keine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer.
Bei Zuständigkeitskonflikten zwischen Landgerichten sind der Bundesgerichtshof bzw. das gemeinschaftliche obere Gericht der Landgerichte gem. §§ 14, 19 StPO zur Entscheidung berufen.
Eine Zuständigkeitsprüfung ist anhand der sachlich-rechtlichen Regelungen der einschlägigen EGStGB-Bestimmungen vorzunehmen; prozessuale Zuständigkeitsverlagerungen bedürfen ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Neufestsetzung der Einheitsjugendstrafe aus dem Urteil des Landgerichts – Jugendkammer – Darmstadt vom 28. Mai 2019 ist das
Landgericht – Jugendkammer – Darmstadt.
Gründe
Das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Würzburg und das Landgericht Darmstadt streiten darüber, welches von ihnen für die Entscheidung über den Antrag auf Neufestsetzung einer Einheitsjugendstrafe gemäß Art. 316p EGStGB in Verbindung mit Art. 313 Abs. 4 EGStGB zuständig ist.
I.
1. Das Landgericht – Jugendkammer – Darmstadt hat gegen den Verurteilten am 28. Mai 2019 wegen „Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Marihuana) unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Darmstadt vom 1. August 2017 – Az.: 233 Ls 100 Js 3393/16“ (ein Jahr sechs Monate Jugendstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung) eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängt sowie 3,3 Gramm Marihuana eingezogen.
Nach den Feststellungen verfügte der Verurteilte am 13. März 2018 in seiner Wohnung über 3,3 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum.
2. Am 15. Mai 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Darmstadt aufgrund des am 1. April 2024 in Kraft getretenen Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. I 2024 Nr. 109) für den in der Justizvollzugsanstalt Würzburg inhaftierten, mittlerweile 28 Jahre alten Verurteilten bei dem Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Würzburg die Änderung des Urteilstenors unter Verzicht auf eine Neufestsetzung der verhängten Einheitsjugendstrafe. Die Strafvollstreckungskammer verneinte ihre Zuständigkeit mit der Begründung, Art. 313 Abs. 5 EGStGB verweise nicht auf § 462a StPO.
Nach entsprechender Antragstellung bei dem Landgericht Darmstadt hat dieses die Sache zur Bestimmung der Zuständigkeit dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
II.
1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberstes Gericht der Landgerichte Darmstadt (Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main) und des Landgerichts Würzburg (Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg) zur Entscheidung in Anwendung der §§ 14, 19 StPO berufen.
2. Zuständig für Entscheidungen nach Art. 316p EGStGB in Verbindung mit Art. 313 EGStGB ist das Landgericht – Jugendkammer – Darmstadt als erkennendes Gericht des ersten Rechtszugs. Eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer gemäß § 462a StPO ist nicht begründet (vgl. dazu ausführlich BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 – 2 ARs 179/24, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
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