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BGH·2 ARs 347/23·10.10.2023

Verwerfung der Beschwerde gegen OLG-Beschluss zur Beiordnung weiteren Pflichtverteidigers

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer "weiteren Beschwerde" gegen die Entscheidung des OLG Stuttgart über die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers und beantragte Akteneinsicht sowie Fristverlängerung. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, da ein Anfechtungsrecht nach § 304 Abs. 4 S. 2 StPO nicht besteht. Eine offensichtlich unstatthaft eingelegte Rechtsbehelf begründet keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Ebenso bestand vorliegend kein Anlass für die beantragte Fristverlängerung.

Ausgang: Beschwerde gegen OLG-Beschluss über Beiordnung weiteren Pflichtverteidigers als unzulässig verworfen; Akteneinsicht und Fristverlängerung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts über die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers ist die Beschwerde nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht statthaft; ein entsprechender Rechtsbehelf ist unzulässig.

2

Die Einlegung eines offensichtlich unstatthaften Rechtsmittels berechtigt nicht zur Gewährung von Akteneinsicht.

3

Die Gewährung einer Fristverlängerung ist zu versagen, wenn der Verlängerungsantrag auf einer Eingabe beruht, die gegen einen nicht anfechtbaren Beschluss gerichtet und damit unbegründet ist.

4

Eine Zuschrift des Generalbundesanwalts ist nicht automatisch so auszulegen, dass sie das Vorhandensein einer Beschwerdeschrift im Aktenbestand begründet; maßgeblich ist der tatsächliche Aktenstand.

Relevante Normen
§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 10. Juli 2023, Az: 1 Ws 124/23

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2023 –Az.: 1 Ws 124/23 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Die beantragte Akteneinsicht sowie die begehrte Fristverlängerung werden abgelehnt.

Gründe

1

Der beantragten Akteneinsicht war nicht zu entsprechen. Die Einlegung eines offensichtlich unstatthaften Rechtsmittels − hier der „weiteren Beschwerde“ gegen die Beschwerdeentscheidung eines Oberlandesgerichts über die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers – berechtigt nicht zur Akteneinsicht (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Februar 2020 – 2 ARs 327/19, juris Rn. 2). Im Übrigen ist der Betreff der Zuschrift des Generalbundesanwalts nicht dahin zu verstehen, dass sich eine Beschwerdeschrift des Angeklagten vom 10. Juli 2023 bei den Akten befindet. Vielmehr richtet sich dessen handschriftliche „weitere Beschwerde“ vom 19. Juli 2023 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2023. Vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass für eine weitere Fristverlängerung.

ApplSchmidt
Grube