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BGH·2 ARs 34/25·26.02.2025

Übertragung der Hauptverhandlung nach § 15 StPO an LG Wuppertal

VerfahrensrechtStrafprozessrechtÜbertragung der Hauptverhandlung (§ 15 StPO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH ordnet die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Strafsache gemäß § 15 StPO an das Landgericht Wuppertal an. Das zuständige Landgericht Chemnitz ist aus tatsächlichen Gründen verhindert, die Hauptverhandlung durchzuführen, da der Angeklagte nach vorliegendem Gutachten nicht reisefähig ist. Ein Verzicht Chemnitz' auf eine Verhandlung außerhalb des Bezirks weist keinen Ermessensfehler auf, sodass die Übertragung zulässig ist.

Ausgang: Übertragung der Sache an das Landgericht Wuppertal gemäß § 15 StPO angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung einer Strafsache nach § 15 StPO ist zulässig, wenn das an sich zuständige Gericht aus tatsächlichen Gründen verhindert ist, die Hauptverhandlung durchzuführen.

2

Eine Verhinderung des zuständigen Gerichts kann darin bestehen, dass der Angeklagte nach ärztlichem Gutachten nicht reisefähig ist und daher eine Durchführung der Hauptverhandlung am Sitz des Gerichts nicht möglich ist.

3

Das zuständige Gericht ist nicht verpflichtet, die Hauptverhandlung außerhalb seines Bezirks selbst durchzuführen; die Entscheidung, davon abzusehen, ist auf Ermessensfehler zu überprüfen.

4

Ist die Verhinderung des zuständigen Gerichts festgestellt und liegt kein Ermessensfehler vor, hat das übergeordnete Gericht die Übertragung der Sache an ein anderes Gericht anzuordnen.

Relevante Normen
§ 15 StPO

Tenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 15 StPO dem

Landgericht Wuppertal

übertragen.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Sache an das Landgericht Wuppertal liegen vor. Das an sich zuständige Landgericht Chemnitz ist aus tatsächlichen Gründen verhindert, die Hauptverhandlung durchzuführen. Der in Solingen lebende Angeklagte ist nicht reisefähig; auf der Grundlage des vorliegenden Gutachtens ist es ausgeschlossen, den Angeklagten nach Chemnitz reisen zu lassen. Ohne Ermessensfehler hat das Landgericht Chemnitz schließlich ausdrücklich auch davon abgesehen, die Hauptverhandlung selbst außerhalb des eigenen Bezirks in Chemnitz durchzuführen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 2000 – 2 ARs 126/00, BGHR StPO § 15 Verhinderung 1, und vom 25. Februar 2015 – 2 ARs 358/14, Rn. 1).

MengesGrubeLutz
ZengSchmidt