Richterablehnung: Zuständiges Gericht bei Ablehnung sämtlicher Richter des erkennenden Gerichts
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller lehnten im Verfahren nach § 172 Abs. 2 StPO alle Richter des Hanseatischen OLG Bremen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das OLG legte die Sache nach § 27 Abs. 4 StPO dem BGH vor. Der BGH hielt die Vorlage für nicht begründet: Erst bei tatsächlichem Ausscheiden aller abgelehnten Richter ist das obere Gericht zuständig. Die Angelegenheit wurde an das OLG zurückgegeben.
Ausgang: Sache an das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen zurückverwiesen; Vorlage nach § 27 Abs. 4 StPO nicht begründet, da Ausscheiden der Richter nicht feststand.
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung des oberen Gerichts nach § 27 Abs. 4 StPO setzt voraus, dass durch das Ausscheiden der abgelehnten Richter das gesamte erstinstanzliche Gericht beschlussunfähig geworden ist.
Im Ablehnungsverfahren ist stufenweise zu entscheiden; die Annahme der Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs führt erst zum Ausscheiden des betroffenen Richters aus dem Quorum.
Nur innerhalb eines Quorums in gleicher Weise betroffener Richter ist eine einheitliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Ablehnung geboten.
Das Präsidium kann gemäß § 21e Abs. 3 GVG der Ausschöpfung der Vertreterkette im Geschäftsverteilungsplan entgegenwirken und ist bei der Beurteilung der Frage des Ausscheidens des Gerichts zu berücksichtigen.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Tenor
Die Sache wird an das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen zurückgegeben.
Gründe
Die Antragsteller haben im Verfahren über ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO im Anschluss an eine familiengerichtliche Streitigkeit alle Richter des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, unter anderem, weil die Präsidentin "abseits der richterlichen Unabhängigkeit Disziplinarvorgesetzte" sei, was bei der Entscheidungsfindung nicht ausgeblendet werden könne, da es sich bei den "sonstigen Beschuldigten" um "Arbeitskollegen" handele. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat am 21. Juli 2016 beschlossen, die gegen seine Mitglieder sowie die als Vertreter in Betracht kommenden Richter gerichteten Ablehnungsgesuche seien zulässig; die Sache werde gemäß § 27 Abs. 4 StPO dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Die Vorlage ist nicht begründet, weil ein Fall des § 27 Abs. 4 StPO nicht feststeht. Darauf hat der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen; darauf nimmt der Senat Bezug.
Erst wenn durch Ausscheiden aller Richter im Ablehnungsverfahren das gesamte Gericht beschlussunfähig geworden ist, hat das obere Gericht zu entscheiden. Für die Reihenfolge der Entscheidungen im Ablehnungsverfahren gilt, dass stufenweise zu beschließen ist, wobei erst die Annahme der Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs zum Ausscheiden der abgelehnten Richter aus dem Quorum führt. Nur innerhalb eines Quorums in gleicher Weise betroffener Richter ist eine einheitliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Ablehnung geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 1998 - 1 StR 588/97, BGHSt 44, 26, 27). Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2016 konnte demnach nicht ausnahmslos vorwegnehmen, dass die Ablehnung sämtlicher Richter des Gerichts zulässig ist.
Einer eventuellen Ausschöpfung der Vertreterkette im Geschäftsverteilungsplan kann durch Präsidiumsbeschluss nach § 21e Abs. 3 GVG entgegengewirkt werden (LR/Siolek, StPO, 26. Aufl., § 27 Rn. 19).
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