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BGH·2 ARs 326/24·03.12.2024

Zuständigkeit der Vollstreckung einer Einziehung zugunsten Jugendgerichtsbezirk Magdeburg

StrafrechtJugendstrafrechtStrafvollstreckungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der BGH bestimmt im Zuständigkeitsstreit zwischen Jugendgerichten, dass für die Vollstreckung der angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen der Jugendrichter beim Amtsgericht Magdeburg zuständig ist. Die Abgabe der Vollstreckung nach § 85 JGG überträgt die Verantwortung auf den nachfolgenden Vollstreckungsleiter. Da das Urteil sonst bereits vollstreckt ist, ist eine auf die Einziehung beschränkte Abgabe zulässig und führt nicht zu unzweckmäßiger Zersplitterung der Zuständigkeiten.

Ausgang: BGH bestimmt: Jugendrichter beim Amtsgericht Magdeburg ist für die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung zuständig

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Amtsgerichten nach § 14 StPO berufen; dies gilt auch für Streitigkeiten über Vollstreckungsverfahren.

2

Die Zuständigkeit für die Vollstreckung einer im Urteil angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen kann durch Abgabe der Vollstreckung nach § 85 JGG auf den Jugendrichter des Bezirks des Aufenthalts des Verurteilten übergehen.

3

Mit der Abgabe der Vollstreckung nach § 85 JGG geht die gesamte Verantwortlichkeit des bisherigen Vollstreckungsleiters auf den nachfolgenden Vollstreckungsleiter über.

4

Kann die Abgabe der Vollstreckung nur noch eine einzelne, noch nicht vollstreckte Teilentscheidung (z. B. die Einziehung) betreffen, ist eine derartige Beschränkung der Abgabe zulässig und führt nicht zu unzweckmäßigem Auseinanderfallen der Zuständigkeiten.

Relevante Normen
§ 85 Abs. 5 JGG§ 14 StPO§ 85 JGG

Tenor

Für die Vollstreckung der mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. April 2018 – 423 Ls 14/18 – angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen ist der

Jugendrichter beim Amtsgericht Magdeburg

zuständig.

Gründe

1

1. Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Tiergarten hat den Verurteilten mit Urteil vom 10. April 2018 wegen Diebstahls in zwei Fällen verwarnt, ihn angewiesen, 100 Arbeitsstunden binnen vier Monaten nach näherer Weisung durch die Jugendgerichtshilfe zu erbringen, und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.057 Euro als Gesamtschuldner angeordnet.

2

Abgesehen von der Einziehungsentscheidung ist das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vollständig vollstreckt. Da der Verurteilte nunmehr im Bezirk des Amtsgerichts Magdeburg wohnt, hat der Jugendrichter des Amtsgerichts Tiergarten als Vollstreckungsleiter die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung „gemäß § 85 Abs. 5 JGG“ an den Jugendrichter als Vollstreckungsleiter beim Amtsgericht Magdeburg abgegeben. Dieser hat die Übernahme abgelehnt, weil er die Abgabe der Vollstreckung allein in Bezug auf die Einziehungsentscheidung für unzulässig hält. Daraufhin hat der Jugendrichter des Amtsgerichts Tiergarten die Sache mit Beschluss vom 13. August 2024 dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

3

2. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht der Amtsgerichte Tiergarten (Bezirk des Kammergerichts) und Magdeburg (Bezirk des Oberlandesgerichts Naumburg) zur Entscheidung des zwischen den Jugendgerichten bestehenden Zuständigkeitsstreits nach § 14 StPO berufen, der auch für das Vollstreckungsverfahren gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2019 – 2 ARs 172/19, BGHR JGG § 85 Abs. 5 Vollstreckungsabgabe 2 mwN).

4

3. Zuständig für die zwischen den beiden Jugendgerichten allein im Streit stehende Vollstreckung der angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen ist der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter beim Amtsgericht Magdeburg. Zwar geht mit der Abgabe der Vollstreckung nach § 85 JGG die gesamte Verantwortlichkeit des Vollstreckungsorgans auf den nachfolgenden Vollstreckungsleiter über (vgl. BGH, aaO); da das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten mit Ausnahme der Vollstreckung der Vermögensabschöpfungsentscheidung bereits vollständig vollstreckt ist, kann sich hier die Abgabe der Vollstreckung aber nur noch auf die Einziehungsentscheidung beziehen. Ein unzweckmäßiges Auseinanderfallen der Zuständigkeiten ist deshalb hier nicht zu besorgen.

MengesZengSchmidt
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