Verbindung rechtshängiger Strafverfahren nach §§ 2, 3 StPO
KI-Zusammenfassung
Der BGH verbindet das beim AG Duisburg‑Hamborn rechtshängige Strafverfahren mit dem beim AG Marl rechtshängigen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm legte die Sache mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Duisburg dem BGH vor; das AG Marl erklärte sich zur Übernahme bereit. Die Verbindung erfolgte nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 StPO als sachdienlich zur umfassenden Aufklärung und Aburteilung.
Ausgang: Verbindung des beim AG Duisburg‑Hamborn rechtshängigen Verfahrens mit dem beim AG Marl rechtshängigen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über die Verbindung rechtshängiger Verfahren zuständig, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllt sind.
Die Verbindung rechtshängiger Strafverfahren nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 StPO ist zulässig, wenn sie zur umfassenden Aufklärung und Aburteilung sachdienlich ist.
Die Übernahme eines rechtshängigen Verfahrens durch ein anderes Gericht kann erfolgen, wenn das übernehmende Gericht seine Bereitschaft erklärt und die Verbindung im Interesse der Prozessökonomie und Sachaufklärung liegt.
Anträge oder Vorstellungen der Staatsanwaltschaften können mit Zustimmung der beteiligten Staatsanwaltschaften dem Bundesgerichtshof zur verbindungsrechtlichen Entscheidung vorgelegt werden.
Tenor
Das beim Amtsgericht Duisburg – Hamborn – Strafrichter – rechtshängige Verfahren Az.: 28 Ds - 161 Js 359/22-76/23 wird zu dem beim Amtsgericht Marl – Schöffengericht – rechtshängige Verfahren Az.: 5 Ls - 16 Js 433/22 -41/23 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Gründe
Das Amtsgericht Marl – Schöffengericht –, das am 3. November 2023 das Verfahren gegen den Angeklagten und andere eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Duisburg-Hamborn rechtshängige Verfahren zu übernehmen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Duisburg die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
Das bei dem Amtsgericht Duisburg-Hamborn – Strafrichter – rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Amtsgericht Marl – Schöffengericht – rechtshängigen Verfahren zu verbinden.
Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.
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