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BGH·2 ARs 3/23·16.03.2023

Verbindung rechtshängiger Strafverfahren nach §§ 2, 3 StPO

StrafrechtStrafprozessrechtVerfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das AG Schweinfurt eröffnete ein Verfahren und erklärte sich bereit, das beim AG Koblenz rechtshängige Verfahren zu übernehmen; das AG Koblenz legte die Frage der Verbindung dem BGH vor. Der BGH erachtet sich nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig und verbindet das Koblenzer Verfahren mit dem Schweinfurter Verfahren. Die Verbindung erfolgte, weil sie zur umfassenden Aufklärung und einheitlichen Aburteilung sachdienlich ist.

Ausgang: Verbindung des beim AG Koblenz anhängigen Verfahrens mit dem beim AG Schweinfurt anhängigen Verfahren angeordnet (Verbindung stattgegeben).

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO über die Verbindung rechtshängiger Strafverfahren entscheiden, wenn die Zuständigkeit hiernach begründet ist.

2

Rechtshängige Strafverfahren sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 StPO zu verbinden, wenn die Verbindung zur umfassenden Aufklärung und Aburteilung sachdienlich ist.

3

Eine Verbindung mehrerer Verfahren ist insbesondere geboten, wenn ein zuständiges Gericht bereit ist, das andere rechtshängige Verfahren zu übernehmen.

4

Die sachdienliche Verbindung von Verfahren dient der effizienten Sachaufklärung und einer einheitlichen Entscheidungsfindung über zusammenhängende Tatkomplexe.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 2 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 3 StPO

Tenor

Das Verfahren 31 Ds 2010 Js 9761/21 (2), rechtshängig beim Amtsgericht – Strafrichter – Koblenz, wird zu dem beim Amtsgericht – Schöffengericht – Schweinfurt rechtshängigen Verfahren 5 Ls 3 Js 5009/22 verbunden.

Gründe

1

Das Amtsgericht – Schöffengericht – Schweinfurt, das am 5. Dezember 2022 ein Verfahren gegen die Angeklagte eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht – Strafrichter – Koblenz rechtshängige Verfahren zu übernehmen. Das Amtsgericht Koblenz hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

2

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

3

Das beim Amtsgericht – Strafrichter – Koblenz rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Amtsgericht – Schöffengericht – Schweinfurt rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.

FrankeKrehlSchmidt
ApplMeyberg