Verfahrensverbindung zweier Amtsgerichtsverfahren wegen einheitlicher Sachaufklärung
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Dortmund beantragt die Verbindung eines beim Amtsgericht Duisburg anhängigen Strafverfahrens mit seinem laufenden Verfahren gegen denselben Angeklagten. Der BGH bestätigt die Verbindung nach § 4 StPO, weil die Voraussetzungen (gemeinsames oberes Gericht, persönlicher Zusammenhang) vorliegen und die Verbindung prozessökonomisch sowie für eine einheitliche gutachterliche Prüfung (vgl. § 64 StGB) sachdienlich ist.
Ausgang: Antrag auf Verbindung der beim AG Duisburg anhängigen Sache mit dem beim AG Dortmund anhängigen Verfahren vom BGH angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Verbindung von Verfahren nach § 4 Abs. 1 StPO ist zu prüfen und anzuordnen, wenn sie der Prozessökonomie dient und zweckmäßig ist.
Ein persönlicher Zusammenhang i.S.d. § 3 StPO liegt vor, wenn sich die Tatvorwürfe gegen dieselbe Person richten und dadurch eine einheitliche Aufklärung sachgerecht erscheint.
Der Bundesgerichtshof kann Verfahren verschiedener Amtsgerichte verbinden, sofern er als gemeinschaftliches oberes Gericht i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO für die beteiligten Amtsgerichte fungiert.
Eine Verfahrensverbindung ist insbesondere angezeigt, wenn durch sie eine einheitliche sachverständige Begutachtung (z.B. hinsichtlich der Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB) ermöglicht und damit die umfassende Aufklärung und Aburteilung gefördert wird.
Tenor
Das beim Amtsgericht – Strafrichter – Duisburg rechtshängige Verfahren 208 Ds 18/24 wird zu dem beim Amtsgericht – Schöffengericht – Dortmund rechtshängigen Verfahren 765 Ls 24/24 verbunden.
Gründe
1. Das Amtsgericht Dortmund hat den Angeklagten im ersten Rechtszug am 12. Juni 2023 wegen Diebstahls in fünf Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 21. Juli 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat das Oberlandesgericht Hamm das Urteil des Amtsgerichts Dortmund am 7. Februar 2024 mit Ausnahme eines nicht verfahrensgegenständlichen Teilfreispruchs und der Feststellungen zu dem äußeren Tatgeschehen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Dortmund zurückverwiesen.
Die Staatsanwaltschaft Duisburg hat unter dem 15. Januar 2024 gegen den Angeklagten wegen Diebstahls Anklage zum Amtsgericht – Strafrichter – Duisburg erhoben. Das Amtsgericht Duisburg hat am 9. April 2024 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
Das Amtsgericht Dortmund beabsichtigt, mit Zustimmung der Staatsanwaltschaften Dortmund und Duisburg sowie des Angeklagten das Verfahren des Amtsgerichts Duisburg zu dem bei ihm rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
2. Die Voraussetzungen einer Verbindung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 4 Abs. 1 und 2 StPO liegen vor.
a) Der Bundesgerichtshof ist gemeinschaftliches oberes Gericht im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO für die Amtsgerichte Dortmund (Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm) und Duisburg (Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf).
b) Die Verfahrensverbindung ist gemäß § 4 Abs. 1 StPO sowohl zulässig als auch zweckmäßig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragschrift u.a. ausgeführt:
„Die Verfahrensverbindung entspricht der Prozessökonomie. Es besteht ein persönlicher Zusammenhang im Sinne von § 3 StPO, da sich die Tatvorwürfe in beiden Verfahren gegen den Angeklagten richten und sich eine einheitliche Begutachtung durch einen Sachverständigen im Hinblick auf die Voraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64 StGB im Interesse einer umfassenden Aufklärung und Aburteilung als sachdienlich erweist.“
Dem tritt der Senat bei.
| Menges | Schmidt | Zimmermann | |||
| Zeng | Grube |