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BGH·2 ARs 314/18·27.11.2018

Kostenfestsetzung in Strafsachen: Erstreckung der Zuständigkeit des Rechtspflegers auf Anträge auf Bestimmung des zuständigen Gerichts

StrafrechtStrafprozessrechtKostenfestsetzung/VerfahrenskostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Nürnberg beantragte beim BGH die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO, weil die Rechtspfleger der Amtsgerichte Nürnberg und Bayreuth im Kostenfestsetzungsverfahren je das andere Gericht für zuständig hielten. Der BGH wies den Antrag zurück, weil die Voraussetzungen des § 14 StPO nicht vorlagen. Zudem erstreckt sich die Zuständigkeit des Rechtspflegers zur Kostenfestsetzung (§ 464b StPO i.V.m. RPflG) nicht auf Bestimmungsanträge nach § 14 StPO; bei rechtlichen Schwierigkeiten hat der Rechtspfleger nach § 5 Abs.1 Nr.2 RPflG dem Richter vorzulegen.

Ausgang: Antrag des Rechtspflegers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO mangels Voraussetzungen als verworfen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO setzt das Vorliegen der in der Norm vorausgesetzten Zuständigkeitsstreitigkeiten und entsprechenden Darlegungen voraus; ohne diese Voraussetzungen ist ein Bestimmungsantrag zurückzuweisen.

2

Die Zuständigkeit des Rechtspflegers zur Kostenfestsetzung nach § 464b StPO in Verbindung mit §§ 103 ff. ZPO sowie §§ 3 Nr.3, 21 Abs.1 Nr.1 RPflG erstreckt sich nicht auf Anträge nach § 14 StPO.

3

Ergeben sich bei der Bearbeitung einer dem Rechtspfleger übertragenen Sache rechtliche Schwierigkeiten, hat der Rechtspfleger die Sache dem Richter vorzulegen; die in § 9 RPflG gewährleistete Selbständigkeit steht unter diesem Vorbehalt.

4

Allein divergierende Auffassungen zweier Rechtspfleger über die Zuständigkeit begründen nicht ohne weiteres die Annahme der Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 14 StPO.

Relevante Normen
§ 3 Nr 3 RPflG§ 5 Abs 1 Nr 2 RPflG§ 21 Abs 1 Nr 1 RPflG§ 14 StPO§ 464b StPO§ 103 ZPO

Tenor

Der Antrag des Rechtspflegers des Amtsgerichts Nürnberg auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Nach der Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Dezember 2017 über die Beschwerde des Verurteilten im Arrestvollstreckungsverfahren halten die Rechtspfleger der Amtsgerichte Nürnberg und Bayreuth im Kostenfestsetzungsverfahren jeweils das andere Gericht für zuständig. Der Rechtspfleger beim Amtsgericht Nürnberg hat deshalb die Akten „an den Bundesgerichtshof […] zur Bestimmung der Zuständigkeit gem. § 14 StPO“ übersandt.

2

Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO sind nicht gegeben.

3

Die Zuständigkeit des Rechtspflegers zur Kostenfestsetzung nach § 464b StPO, §§ 103 ff. ZPO, § 3 Nr. 3, § 21 Abs. 1 Nr. 1 RPflG erstreckt sich nicht auf Anträge auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Mai 1990 – 2 ARs 163/90, BGH bei Miebach/Kusch, NStZ 1991, 27).

4

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 RPflG hat der Rechtspfleger ihm übertragene Geschäfte dem Richter vorzulegen, wenn sich bei der Bearbeitung der Sache rechtliche Schwierigkeiten ergeben. Die in § 9 RPflG gewährleistete Selbständigkeit des Rechtspflegers steht von vornherein unter diesem Vorbehalt (vgl. Senat, aaO, mwN).

FrankeZengSchmidt
ApplGrube