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BGH·2 ARs 306/24·20.11.2024

Abweisung der Gerichtsstandbestimmung nach §13a StPO und Beiordnung des Wahlverteidigers

StrafrechtStrafprozessrechtStrafvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte beantragt die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 13a StPO und hilfsweise die Beiordnung seines Wahlverteidigers gegen die Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe. Strittig ist, ob im Geltungsbereich der StPO kein zuständiges Gericht vorhanden ist. Der BGH verneint dies, weil die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe zuständig ist. Die Beiordnung wird wegen fehlender Erfolgsaussichten des Hauptantrags abgelehnt.

Ausgang: Anträge auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §13a StPO und auf Beiordnung des Wahlverteidigers mangels Voraussetzungen und Erfolgsaussicht verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gerichtsstandbestimmung nach § 13a StPO kommt nur in Betracht, wenn im Geltungsbereich der Strafprozessordnung kein zuständiges Gericht vorhanden ist.

2

Für Entscheidungen nach § 462a Abs. 1 StPO sowie für vollzugsrechtliche Angelegenheiten nach § 110 StVollzG ist die auswärtige Strafvollstreckungskammer des zuständigen Landgerichts zuständig.

3

Die Beiordnung eines Wahlverteidigers als subsidiärer Antrag ist zu versagen, wenn der Hauptantrag von vornherein keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist.

4

Anträge sind abzuweisen, wenn die gesetzlichen Zuständigkeitsvoraussetzungen offensichtlich fehlen.

Relevante Normen
§ 13a StPO§ 7 ff. StPO§ 462a Abs. 1 StPO§ 110 StVollzG

Tenor

Die Anträge des Verurteilten auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13a StPO und auf hilfsweise Beiordnung seines Wahlverteidigers werden abgelehnt.

Gründe

1

Der Verurteilte ist durch das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, die derzeit in der Justizvollzugsanstalt Heimsheim vollstreckt wird. Gegen die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wendet er sich mit verschiedenen Einwendungen und beantragt, für seine „Klage“ die „Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH gem. § 13a StPO“.

2

Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandbestimmung nach § 13a StPO (vgl. dazu nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 – 2 ARs 177/20, NStZ-RR 2020, 320) liegen hier ersichtlich nicht vor. Es fehlt im Geltungsbereich der Strafprozessordnung (§§ 7 ff. StPO) nicht an einem zuständigen Gericht, da das Landgericht Karlsruhe – auswärtige Strafvollstreckungskammer Pforzheim – für Entscheidungen im Sinne von § 462a Abs. 1 StPO wie auch für vollzugsrechtliche Angelegenheiten gemäß § 110 StVollzG zuständig ist.

3

Die für diesen Antrag auf Gerichtsstandbestimmung begehrte Beiordnung seines Wahlverteidigers kommt angesichts der von vornherein fehlenden Erfolgsaussicht seines Hauptantrags nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 5 AR (VS) 89/19 Rn. 1).

Menges RiBGH Dr. Appl ist wegen Urlaubsgehindert zu unterschreiben. Zeng Menges Grube Schmidt