Abgrenzung von Absetzen (Erfolgsdelikt) und Einem-Dritten-Verschaffen – BGH stimmt 3. Strafsenat zu
KI-Zusammenfassung
Der BGH (2. Strafsenat) schließt sich der Auffassung des anfragenden 3. Strafsenats an und hält entgegenstehende ältere Rechtsprechung nicht weiter aufrecht. Streitpunkt ist die Abgrenzung zwischen der als Erfolgsdelikt verstandenen Variante des Absetzens und dem Einem-Dritten-Verschaffen. Das Gericht fordert die Entwicklung klarer Abgrenzungskriterien, insbesondere danach, in wessen 'Lager' der Täter objektiv und subjektiv steht.
Ausgang: Senat schließt sich der Auffassung des 3. Strafsenats an und erklärt entgegenstehende ältere Rechtsprechung für nicht fortzuhalten
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abgrenzung zwischen der als Erfolgsdelikt verstandenen Tatvariante des Absetzens und der Tatvariante des Einem-Dritten-Verschaffens sind von der Rechtsprechung klare, übertragbare Abgrenzungskriterien zu entwickeln.
Zur Differenzierung der beiden Tatvarianten kommt es maßgeblich darauf an, in wessen "Lager" der Täter objektiv und subjektiv steht.
Rechtsprechung, die durch gesetzliche Änderungen überholt ist oder mit dem Wortlaut und der systematischen Struktur der Normen unvereinbar erscheint, ist nicht fortzuhalten.
Eine Neubewertung der Tatqualifikation ist geboten, wenn die bisherige Linie durch gesetzliche Neuregelungen oder systematische Erwägungen kaum vereinbar geworden ist.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
nachgehend BGH, 22. Oktober 2013, Az: 3 StR 69/13, Beschluss
Tenor
Der Senat tritt der Ansicht des anfragenden 3. Strafsenats bei (vgl. schon Senat, Urteil vom 26. Mai 1976 - 2 StR 634/75, NJW 1976, 1698, 1699). An der unter anderem in den Urteilen vom 1. Februar 1978 - 2 StR 400/77 und 5. Dezember 1990 - 2 StR 287/90 - geäußerten entgegenstehenden Rechtsauffassung wird nicht festgehalten.
Gründe
Die vom anfragenden Senat dargelegten Gründe werden in der Literatur allgemein vertreten (vgl. etwa Fischer, StGB, 60. Aufl., § 259 Rn. 21 - 23 mwN). Der Senat tritt ihnen bei. Soweit die Abgrenzung zwischen einer als Erfolgsdelikt verstandenen Tatvariante des Absetzens und der Tatvariante des Einem-Dritten-Verschaffens inmitten steht, wird es Aufgabe der Rechtsprechung sein, klare Abgrenzungskriterien zu entwickeln. Es liegt nahe, die beiden Varianten danach zu differenzieren, in wessen "Lager" der Täter objektiv und subjektiv steht. Aus der Notwendigkeit dieser Differenzierung ergibt sich jedenfalls kein tragfähiger Grund dafür, an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, die aus den vom vorlegenden Senat zutreffend referierten Gründen durch die gesetzlichen Änderungen der Vergangenheit überholt, mit dem Wortlaut kaum vereinbar und systematisch widersprüchlich ist.
| Fischer | Eschelbach | Zeng | |||
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