Verbindung eines beim Amtsgericht geführten Strafverfahrens mit dem Landgerichtsverfahren
KI-Zusammenfassung
In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Hamburg erklärten sich alle Beteiligten und die Staatsanwaltschaft mit der nachträglichen Verbindung des beim Amtsgericht Norderstedt anhängigen Strafverfahrens zu dem beim Landgericht geführten Verfahren einverstanden. Der BGH entscheidet nach § 4 Abs. 2 StPO über die Verbindung. Er ordnet die Verbindung an, weil nach § 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 3 StPO die Zusammenführung im Interesse einer umfassenden Aufklärung und Aburteilung sachdienlich ist.
Ausgang: Die nachträgliche Verbindung des beim Amtsgericht anhängigen Verfahrens mit dem beim Landgericht geführten Verfahren wurde angeordnet (Antrag auf Verbindung stattgegeben).
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 4 Abs. 2 StPO zuständig für die Entscheidung über die Verbindung von Strafverfahren, wenn die Zuständigkeit der oberen Gerichtsbarkeit berührt ist.
Verfahren sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO zusammenzuführen, wenn die Verbindung nach § 3 StPO im Interesse der umfassenden Aufklärung und einer einheitlichen Aburteilung sachdienlich ist.
Die Zustimmung der Verfahrensbeteiligten und der Staatsanwaltschaft kann eine nachträgliche Verbindung erleichtern, ersetzt aber nicht die Erforderlichkeit der sachdienlichen Begründung der Verbindung nach § 3 StPO.
Eine nachträgliche Verbindung ist anzuordnen, wenn durch die Zusammenführung Verfahrensökonomie und eine einheitliche rechtliche Würdigung der Taten gefördert werden.
Tenor
Das Verfahren 74 Ds 568 Js 46635/21, rechtshängig beim Amtsgericht Norderstedt, wird zu dem bei dem Landgericht Hamburg rechtshängigen Verfahren 631 KLs 20/24 verbunden.
Gründe
Bei dem Landgericht Hamburg wird gegen R. bereits in einem Sicherungs- und Strafverfahren verhandelt. Parallel dazu ist beim Amtsgericht Norderstedt ein Strafverfahren gegen R. wegen gefährlicher Körperverletzung rechtshängig. In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Hamburg am 16. Januar 2025 haben sich sämtliche Verfahrensbeteiligte mit einer nachträglichen Verbindung des bei dem Amtsgericht Norderstedt rechtshängigen Verfahrens zu dem beim Landgericht Hamburg geführten Verfahren einverstanden erklärt. Auch die Staatsanwaltschaft Kiel hat einer Abgabe und Verbindung zugestimmt.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 StPO zuständig. Das bei dem Amtsgericht Norderstedt rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 StPO zu dem beim Landgericht Hamburg geführten Verfahren zu verbinden, weil die Verbindung im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich ist.
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