Abgabe an OLG Oldenburg wegen Zuständigkeit (§ 121 Abs.1 Nr.2 GVG)
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück zur sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Papenburg. Der BGH stellt fest, dass nach § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG formal das Oberlandesgericht Oldenburg zuständig ist, unabhängig von der Zulässigkeitsfrage. Deshalb wird die Sache an das OLG Oldenburg abgegeben und frühere Rechtsprechung sowie Literatur zitiert.
Ausgang: Sache wegen formeller Zuständigkeit an das Oberlandesgericht Oldenburg abgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die formelle Zuständigkeit für die Entscheidung über ein als weitere Beschwerde anzusehendes Rechtsmittel richtet sich nach § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG; ist danach ein Oberlandesgericht zuständig, ist die Sache an dieses abzugeben.
Die Prüfung der formellen Zuständigkeit ist vorzunehmen, ungeachtet offener Fragen zur Zulässigkeit des erhobenen Rechtsmittels.
Der Bundesgerichtshof gibt eine Sache an das aufgrund gesetzlicher Zuweisung zuständige Oberlandesgericht ab, wenn er selbst nicht formell zuständig ist, insbesondere bei Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse.
Rechtsprechung und litterarische Hinweise (z. B. KK-StPO/Feilcke) können die Entscheidung über die zuständigkeitsrechtliche Abgabe stützen.
Tenor
Die Sache wird zuständigkeitshalber an das Oberlandesgericht Oldenburg abgegeben.
Gründe
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den auf seine sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Papenburg vom 27. Februar 2025 ergangenen Beschluss des Landgerichts Osnabrück – 2 Qs 19/25 – vom 26. Mai 2025. Formal zuständig für die Entscheidung über das als weitere Beschwerde anzusehende Rechtsmittel ist – ungeachtet der Frage nach dessen Zulässigkeit – gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG das Oberlandesgericht Oldenburg (KK-StPO/Feilcke, 9. Aufl., § 121 GVG Rn. 12, vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. November 2002 – 2 ARs 239/02, BGHSt 48, 106 ff.).
| Menges | Schmidt | ||
| Grube |