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BGH·2 ARs 260/10·05.08.2010

Zuständigkeit für die nachträgliche Verhängung von Jugendstrafe

StrafrechtJugendstrafrechtBewährungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Viersen hatte die Verhängung einer Jugendstrafe nach §27 JGG zur Bewährung ausgesetzt und Bewährungsüberwachung sowie eine Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Steinfurt veranlasst. Der BGH hat den Abgabebeschluss aufgehoben. Er stellt klar, dass die Klärung, ob eine nachträgliche Jugendstrafe nach §30 JGG zu verhängen ist, dem Richter obliegt, der die Aussetzung nach §27 JGG getroffen hat, und dass §§58, 62 JGG eine Übertragung bzw. Abgabe in diesem Umfang nicht vorsehen.

Ausgang: Abgabebeschluss des Amtsgerichts Viersen aufgehoben; Zuständigkeit beim Jugendrichter des Amtsgerichts Viersen bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die nachträgliche Verhängung einer Jugendstrafe nach §30 JGG obliegt dem Richter, der die Aussetzung der Verhängung nach §27 JGG getroffen hat.

2

Eine Übertragung der Zuständigkeit für die Prüfung der Frage nach einer nachträglichen Verhängung der Jugendstrafe auf das Gericht des neuen Aufenthaltsorts ist nicht zulässig.

3

§62 JGG verweist nicht auf §58 Abs.3 Satz 2 JGG; eine Abgabe des Verfahrens nach §42 Abs.3 JGG zur Entscheidung über die nachträgliche Verhängung der Jugendstrafe kommt daher nicht in Betracht.

Relevante Normen
§ 27 JGG§ 30 JGG§ 42 Abs 3 JGG§ 58 Abs 3 S 2 JGG§ 58 Abs. 3 Satz 2 JGG§ 42 Abs. 3 JGG

Tenor

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Viersen vom 22. März 2010 wird aufgehoben.

Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe zur Bewährung beziehen, ist der Jugendrichter bei dem Amtsgericht Viersen.

Gründe

1

Das Amtsgericht Viersen hat durch Urteil vom 15. Juli 2009 die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 27 JGG für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Nachdem der Verurteilte nach Steinfurt verzogen war, hat es die Bewährungsüberwachung gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Amtsgericht Steinfurt übertragen. Ergänzend hat es das Verfahren nach § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Steinfurt abgegeben. Das Amtsgericht Steinfurt lehnt eine Übernahme ab.

2

Bei einer Entscheidung nach § 27 JGG dient das Bewährungsverfahren maßgeblich der Klärung der Frage, ob die in dem Schuldspruch missbilligte Tat auf schädliche Neigungen zurückzuführen und ob deshalb nach § 30 JGG eine Jugendstrafe (nachträglich) zu verhängen ist. Diese Aufgabe obliegt allein dem Richter, der die Entscheidung nach § 27 JGG getroffen hat (BGH, StV 98, 348). Sie kann nicht - wie etwa im Fall der Aussetzung einer Jugendstrafe auf Bewährung - gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG auf den Richter übertragen werden, in dessen Bezirk sich der Verurteilte aufhält. § 62 JGG, der das Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe regelt, sieht eine solche Möglichkeit gerade nicht vor. Insbesondere eine Verweisung auf § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG fehlt (BGHSt 8, 346 ff.; BGHR JGG § 28 Überwachung 1 und 2). Aus diesem Grunde kann auch das Verfahren im Ganzen nicht nach § 42 Abs. 3 JGG an den Richter des neuen Aufenthaltsorts abgegeben werden (BGHSt 8, 346, 348; Eisenberg, JGG, 14. Aufl., § 42 Rn. 21).

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