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BGH·2 ARs 257/23·06.06.2023

Zuständigkeit für Aussetzung der Vollstreckung zum Halbstrafenzeitpunkt beim Landgericht

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtZuständigkeitZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der BGH entscheidet, dass für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Gesamtfreiheitsstrafe zum Halbstrafenzeitpunkt die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Nürnberg‑Fürth zuständig ist. Er verweist auf frühere Rechtsprechung, eine Stellungnahme des Generalbundesanwalts und einschlägige Fachliteratur. Eine eigene inhaltliche Entscheidung zur Aussetzung trifft der BGH nicht.

Ausgang: Zuständigkeit zur Entscheidung über Aussetzung der Vollstreckung dem Landgericht Nürnberg‑Fürth (Strafvollstreckungskammer) zugewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Gesamtfreiheitsstrafe zum Halbstrafenzeitpunkt obliegt der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts, das das maßgebliche Urteil erlassen hat.

2

Der Bundesgerichtshof verweist Zuständigkeitsfragen über vollstreckungsrechtliche Anträge in der Regel an die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts und trifft keine eigene Sachentscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung.

3

Bei der Abgrenzung der Zuständigkeit für Entscheidungen über die Aussetzung der Vollstreckung sind die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung, Stellungnahmen der Generalbundesanwaltschaft und die einschlägige Kommentarliteratur zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 462a StPO

Tenor

Für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Februar 2023 – 20 KLs 352 – Js – 21147/22 – zum Halbstrafenzeitpunkt ist das

Landgericht Nürnberg-Fürth – Strafvollstreckungskammer –

zuständig.

Gründe

1

Zur Begründung verweist der Senat auf den in dieser Sache ergangenen Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 31. März 2023, die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 15. Mai 2023, die ständige Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 1. März 2022 – 2 ARs 381/21 mwN) sowie die einschlägige Kommentarliteratur (vgl. Appl in KK-StPO, 9. Aufl., § 462a Rn. 17 ff. mwN).

FrankeKrehlLutz
ApplSchmidt