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BGH·2 ARs 254/22·29.03.2023

Verbindung mehrerer Strafverfahren: Abgrenzung §4 StPO und §13 StPO – Rückgabe an AG Wiesbaden

VerfahrensrechtStrafprozessrechtVerfahrensverbindung/örtliche ZuständigkeitZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verteidiger des Angeklagten beantragte die Verbindung eines Strafbefehlsverfahrens (AG Wiesbaden) mit einem beim AG Mainz anhängigen Verfahren; beide Hauptverhandlungen wurden ausgesetzt und dem BGH zur Entscheidung vorgelegt. Der BGH hat die Entscheidung nicht für erforderlich erachtet und die Sache an das AG Wiesbaden zurückgegeben. Er stellt klar, dass §4 StPO bei Verfahren gleicher Ordnung an verschiedenen Orten nicht anwendbar ist und §13 StPO einschlägig ist; zudem fehlt die Zustimmung der beteiligten Staatsanwaltschaften, die nicht durch das übergeordnete Gericht ersetzt werden kann.

Ausgang: Sache an das Amtsgericht Wiesbaden zurückgegeben; Entscheidung über Verbindungsantrag nicht getroffen, §4 StPO nicht einschlägig

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verbindung nach § 4 StPO setzt regelmäßig eine Abänderung der sachlichen Zuständigkeit voraus; bei mehreren Verfahren gleicher Ordnung an verschiedenen Orten ist § 4 StPO daher nicht anwendbar.

2

Wenn mehrere Verfahren bei Gerichten gleicher Ordnung an verschiedenen Orten anhängig sind, betrifft die Entscheidung nur die örtliche Zuständigkeit; hierfür kommt vorrangig § 13 StPO in Betracht.

3

Eine Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO ist nur geboten und möglich, wenn eine Vereinbarung der beteiligten Gerichte über die Verbindung nicht zustande kommt.

4

Die Übereinstimmung der zuständigen Staatsanwaltschaften ist für die Verbindung erforderlich und kann nicht durch die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts ersetzt werden.

Relevante Normen
§ 4 StPO§ 4 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 4 Abs. 1 StPO§ 13 StPO§ 13 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 13 Abs. 2 StPO

Tenor

Die Sache wird an das

Amtsgericht – Strafrichter – Wiesbaden

zurückgegeben.

Gründe

1

Das Amtsgericht – Strafrichter – Wiesbaden hat gegen den Angeklagten wegen Diebstahls einen Strafbefehl erlassen. Gegen diesen Strafbefehl hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger fristgerecht Einspruch eingelegt. Die am 26. April 2022 begonnene Hauptverhandlung hat es wegen des Antrags des Verteidigers auf Verbindung mit einem beim Amtsgericht Mainz anhängigen Verfahren gegen den Angeklagten ausgesetzt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung gemäß § 4 StPO vorgelegt.

2

Ein wegen sechs gleichartiger Tatvorwürfe bei dem Amtsgericht – Strafrichter – Mainz gegen den Angeklagten anhängiges Verfahren hat dieses nach Eröffnung im Hauptverhandlungstermin vom 19. September 2022 „im Hinblick auf die von der Verteidigung betriebene und sachgerecht erscheinende Verbindung zu dem in Wiesbaden anhängigen gleichgelagerten Verfahren“ ebenfalls ausgesetzt.

3

Eine Entscheidung durch den Senat ist nicht veranlasst. Die Sache war an das Amtsgericht Wiesbaden zurückzugeben.

4

Eine Verfahrensverbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 StPO scheidet aus. Diese setzt stets die Abänderung der sachlichen Zuständigkeit voraus. Sind – wie hier – mehrere Verfahren bei Gerichten gleicher Ordnung an verschiedenen Orten anhängig, so geht es nur um die örtliche Zuständigkeit. Insoweit kommt nur eine Verbindung nach § 13 StPO in Betracht. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO ist aber nur dann geboten und möglich, wenn eine Vereinbarung der Gerichte über die Verbindung nicht zustande kommt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. Mai 2002 – 2 ARs 127/02, juris Rn. 3, und vom 18. August 1999 – 2 ARs 352/99, BGHR StPO § 4 Verbindung 14).

5

Das gemeinschaftliche obere Gericht kann darüber hinaus nur die Vereinbarung der Gerichte ersetzen, bei denen die Verfahren anhängig sind, nicht aber die erforderliche Übereinstimmung der zuständigen Staatsanwaltschaften. Abgesehen davon, dass der Bundesgerichtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht nicht von den beteiligten Gerichten angerufen werden kann (Senat, Beschluss vom 15. Mai 2002 – 2 ARs 127/02, juris Rn. 3), fehlt es bisher an der erforderlichen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juni 1967 – 2 ARs 177/67, BGHSt 21, 247 ff.) Einschaltung der beteiligten Staatsanwaltschaften. Die Übereinstimmung der zuständigen Staatsanwaltschaften kann auch nicht durch die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts nach § 13 Abs. 2 StPO ersetzt werden (Senat, Beschluss vom 21. Juni 1967 – 2 ARs 177/67, BGHSt 21, 247, 249).

FrankeZengSchmidt
ApplGrube